Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Vorweg kann ich Ihnen den Hinweis erteilen, dass in all Ihren Fragekonstellationen die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1922 ff. BGB
Anwendung findet, da eine gewillkürte Erbfolge hier ausscheidet.
Frage I: Wer erbt von Adampapa wieviel ?
Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB
erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers ¼ der Erbmasse, während die Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers gemäß § 1924 BGB
) sich ¾ der Erbmasse teilen.
Für den Fall, dass die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 3
I.V.m. 1371 Abs. 1 BGB um ¼.
Das Resultat wäre in dem von Ihrem geschilderten Fall, dass die Ehegattin (Evamama) ½ der Erbmasse und die beiden Abkömmlinge Sueseins und Susezwei) jeweils ¼ der Erbmasse erhalten.
Frage II: Unter der Annahme, dass gemäß Frage I Suseeins etwas von Adampapa erbt (ohne dieses Erbe förmlich angetreten zu haben): Was erben jetzt Suseeinsmann und Suseeinskind von Suseeins? Vielleicht erbt ja sogar noch Evamama von Suseeins?
In dieser Variante erbt der überlebende Ehegatte (Suseeinsmann) im Falle der Zugewinngemeinschaft ½ der Erbmasse. Die anderer Hälfte kann der Abkömmling (Suseeinskind) Ihr eigen nennen, § 1931 Abs. 1
, 3 iVm § 1371 Abs. 1 BGB
..
Eine Erbschaft der Evamama im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge scheidet gemäß § 1930 BGB
aus, da bereits mit dem Ehegatten (Suseeinsmann) und dem Abkömmling (Sueeinskind) jeweils ein Verwandter einer höheren Ordnung Erbe geworden ist.
Frage III: Wer erbt jetzt was von Evamama?
Mit dem Tode der überlebenden Ehegattin (Evamama) werden Susezwei und Suseeinskind als Abkömmling von Suseeins Erben.
Denn gemäß § 1924 Abs. 3 BGB
( Eintrittsprinzip) nimmt der Abkömmling (Suseeinskind) des Abkömmlings der Erblasserin (Suseeins) deren Stelle ein. Der Rest geht leer aus!
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
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