Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 1943 BGB
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft - regelt dazu:
"Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen."
Dieses ist allein schon wichtig zu wissen, denn eine Erbschaft gilt schon als angenommen, wenn man nichts erklärt und die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Eine Annahme des Erbes kann ausdrücklich oder aber auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Letzteres bedeutet, man zeigt durch sein Verhalten, dass man die Erbschaft antreten will. Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen; ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich.
Deswegen sollte die Mutter des verstorbenen Sohnes da sehr vorsichtig sein. Anders etwa als ein Ehegatte hat sie da auch kein Recht auf einen kleinen Teil des Nachlasses, vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1932 Voraus des Ehegatten
"(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. [...]."
Auch der vorläufige Erbe hat aber das Recht zur Verwaltung des Nachlasses; bei der Auslegung einer Annahme durch schlüssiges Verhalten ist deshalb Zurückhaltung geboten.
Die Annahme ist nach der Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen bei:
- Erbscheinsantrag
- Grundbuchberichtigung auf den Erben
- Verpfändung des Erbteils
- Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegen einen Erbschaftsbesitzer
- Verfügung über Nachlassgegenstände (wichtigster Fall)
- Erfüllung von Nachlassforderungen über die laufende Verwaltung hinaus
Letzteres kann schon dann der Fall sein, wenn ein Ausgleich von Nachlassschulden stattfindet.
Die Bezahlung der Beerdigungskosten oder die Begleichung dringender Nachlassverbindlichkeiten sind aber grundsätzlich nicht schon als Annahme zu werten. Dieses wird man in der Regel nicht schon als schlüssigerweise erklärte Erbschaftsannahme deuten können.
Wird die Erbschaft nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen, lässt beispielsweise das BayObLG eine Anfechtung zu. Dazu darf der Erbe weder wissen noch wollen, dass er durch sein Verhalten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen. Doch auch dabei ist Vorsicht geboten, weshalb Sie dieses mit einem Anwalt oder Notar weiter abklären sollten. Insbesondere dann, wenn das Nachlassgericht Ihre Ausschlagung, die Sie unverzüglich erklären sollten, nicht akzeptiert.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch "Verfügung von Todes wegen" (Testament/Erbvertrag) berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
In der Regel erscheint die Annahme der Erbschaft nur dann als sinnvoll, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die vom Erben übernommen werden müssen, niedriger sind als der Wert der Erbschaft, also keine Schulden bestehen, für die man ansonsten privat haften würde.
Ich verstehe das so, dass das hier der Fall ist, weshalb dann allenfalls eine Möglichkeit besteht, sich hinsichtlich persönlicher Gegenstände mit den nach der Ausschlagung der Mutter eintretenden Erben zu einigen.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) abzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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