Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Am einfachsten ist die Lösung, falls Sie beide die Erbschaft ausschlagen. Dann haften Sie nicht für die vorhandenen Schulden persönlich, da Ihnen am Nachlass dann umgekehrt auch unmittelbar keine Rechte zustehen. Auch ein Pflichtteilsrecht ist damit regelmäßig nicht verbunden, § 2303 BGB
. Dabei ist die Ausschlagungsfrist zu beachten. Diese liegt bei wenigstens 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft erklärt werden (bei einer Verfügung von Todes wegen beginnt die Frist mit der Verkündung des Erblasserwillens durch das Nachlassgericht).
Sollte sich ohne Ausschlagung herausstellen, dass die Schulden nicht vom Nachlass gedeckt werden können, wäre ein Nachlassinsolvenzverfahren (ggf. Dürftigkeitseinrede) bzw. eine Nachlassverwaltung unverzüglich
zu beantragen. Dafür sollten Sie, auch wegen der Unwägbarkeiten der Wertbestimmung, der praktischen Schwierigkeiten sowie der erheblichen Bedeutung solcher einen erbrechtlich versierten Kollegen Ihres Vertrauens / vor Ort beauftragen.
Wenn sie obiges unterlassen, besteht natürlich für die Erbengemeinschaft die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Wenn Sie nur auf eine Vollstreckung der Gläubiger warten, ist dies angesichts der dann möglichen Haftung auch mit dem Privatvermögen gefährlich. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann ein nachrangiges Wohnrecht gelöscht werden. Allerdings bekommt der Inhaber, soweit das erstrangige Recht noch etwas übrig lässt, sein Recht vergütet.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
was passiert denn, wenn wir das erbe annehmen die gläubiger an erster stelle das haus versteigern mit dem überschuß ?bekommt dann auch die lebensgefärtin den ganzen betrag? Wir hatten ihr angeboten das haus zu verkaufen die schulden davon zu bezahlen und den überschuß geteilt durch drei das will sie aber nicht. hat sie denn über den weg der zwangsversteigerung mehr vorteile
Danke für Ihre Nachfrage. Ich weise höflichst darauf hin, dass die Beantwortung einer Nachfrage innerhalb von ca. 24h wohl mehr als schnell sein dürfte. Sie werden sicher verstehen, dass auch andere Akten zu bearbeiten sind. Vor dem Hintergrund bitte ich höflichst darum, Ihre Bewertung beim Betreiber entsprechend zu korrigieren! Dies wäre wohl ein Gebot der Fairness! Danke für Ihr Verständnis!
Die Dame bekommt natürlich nicht den gesamten Überschuss, sondern nur in Höhe des Wertes des Wohnrechts. Abzüglich des erstrangigen Rechts bzw. dessen Wert wird dann der verbleibende Überschuss ausgekehrt.
Ein Weg über die Zwangsvollstreckung hat, anders als Ihr vernünftiger Vorschlag, wenig Vorteile, zumal der Erlös stets schlechter ist. Vielleicht sollten Sie die Dame eindringlich darauf hinweisen. Zumal Sie, s. o., unter Umständen auch ganz leer ausgehen könnte.
Hochachtungsvoll