Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Falls Ihr Vater seine Lebenspartnerin bzw. Ehefrau eine lebenslängliches Wohnrecht in dem Haus einräumt, so ist dies auch von den Kindern zu beachten. Wenn die leiblichen Kinder testamentarisch als Erben eingesetzt wurden, können die Kinder eventuell die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Ob eine Ausschlagung Sinn macht, kann erst bei Prüfung des Testaments und der Höhe des Nachlasses erfolgen. Eine Anfechtung der Einräumung des Wohnrechtes wird nicht erfolgversprechend sein, da Ihr Vater grundsätzlich testamentarische Verfügungen nach seinem Willen treffen kann.
Wenn die Lebensgefährtin nunmehr Ehefrau oder Lebenspartnerin (eingetragen) wird hat Sie zudem ein eigenes gesetzliches Erbrecht und ggfs. einen Zugewinnausgleich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen