Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1) Die Frau §§ 1041 Satz 1; 1093 BGB.
Zu 2) Beide Eigentümer jeweils zur Hälfte §§ 1041 Satz 2; 1093 BGB.
Zu 3) Nein.
Zu 4) Wenn die Frau kein Testament hat, erbt deren Sohn in Russland.
Zitat:Das restliche Vermögen (abgesehen von Haus) wird imn aktuellen Testament nicht erwähnt. Wer erbt denn das? Seine Frau? Ich zu einem Viertel?
Sie und die Frau jeweils die Hälfte von dem, was Ihrem Vater gehört.
Zitat:Sicherlich gibt es hier verschiedene Modelle wie soetwas ordentlich geregelt werden kann und ich hoffe Sie können mir hier einige Ideen geben.
Modell 1: Für den Fall meines Todes bestimme ich, dass meine Frau ein unbefristetes Wohnrecht in meinem Haus hat.
Die gesamte Einrichtung im Haus, vererbe ich ihr.
Mein Sohn, erbt das Wohnhaus zur Hälfte. Meine Frau wird Vorerbin der anderen Haushälfte. Nacherbe wird mein Sohn. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Der Nacherbe ist gleichzeitig Ersatzerbe für den Fall, dass die Vorerbin vor mir stirbt oder das Erbe ausschlägt.
Modell 2: Für den Fall meines Todes bestimme ich, dass meine Frau ein unbefristetes Wohnrecht in meinem Haus hat.
Die gesamte Einrichtung im Haus, vererbe ich ihr.
Mein Sohn, erbt das Wohnhaus.
Erklärung: Durch das Wohnrecht wird die Frau auch dann abgesichert, wenn Sie das ganze Haus erben. Wenn Sie das Haus zu Lebzeiten der Frau verkaufen, erhält der Erwerber ein mit dem Wohnrecht belastetes Haus. Das wirkt sich dann so aus, dass nur ein niedrigerer Kaufpreis erzielbar ist.
Modell 3: Für den Fall meines Todes vererbe ich die gesamte Einrichtung im Haus meiner Frau.
Meine Frau wird Vorerbin des Hauses. Nacherbe wird mein Sohn. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Der Nacherbe ist gleichzeitig Ersatzerbe für den Fall, dass die Vorerbin vor mir stirbt oder das Erbe ausschlägt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen