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Erbe eines Hauses mit Wohnrecht

| 10. Februar 2024 17:00 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag, ich bin das einzige Kind meines Vater (86j). Er lebt in zweiter Ehe mit seiner Frau in seinem eigenen Haus.
Lt. seinem aktuellen Testament erben seine Frau und Ich zu gleichen Teilen das Haus, Sie erhält ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus. Ich bin der Meinung dass er das nicht korrekt/vollständig geregelt hat und habe bei dem Thema grosse Bedenken, die mein Vater leider nicht wahrnimmt:
1. Wer bezahlt die laufenden Kosten des Hauses? (wenn er nicht mehr da ist)
2. Wer kommt auf für etwige Reperaturen/Schäden, etc (Dach, Heuzung, Fenster - etc)?
3. Zahlt die Witwe MIR eine Art "Miete", dafür dass Sie das Haus bewohnt das zu 50% mir gehört?
4. Wer erbt Ihren Anteil am Haus wenn SIE dann stirbt? Ihr Sohn, der in Russland lebt?

Ich sehe mich schon mit einem "halben" Haus dastehen über dass ich nicht verfügen kann und welches nur endlosen Ärger und Kosten verursacht...

Ich habe Angst, eines Tages das "Halbe" Haus zu erben, mit dem Ich nichts anfangen kann, da ja die Witwe ein lebenslanges Wohnrecht hat, ich dann nur Ärger und Kosten usw. habe.
Ich bin nicht vor Ort, ich werde mich unm das Haus niemals kümmern oder es bewohnen. Ich würde es sofort verkaufen wenn cih könnte.

Aktuell liest sich das Testament meines Vater so:
Ich bin mit Frau XXX im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Ich habe einen Sohn, Paul XXX, wohnhaft in XXX. Sonst habe ich keine weiteren Kinder.
Für den Fall meines Todes bestimme ich, dass meine Frau ein unbefristetes Wohnrecht in meinem Haus hat.
Die gesamte Einrichtung im Haus, vererbe ich ihr.
Mein Sohn, und meine Frau erben das Wohnhaus jeweils zur Hälfte.

Weitere Regelungen oder Bedingungen sind NICHT definiert!
Was käme denn auf mich zu wenn das so bliebe?
Sicherlich gibt es hier verschiedene Modelle wie soetwas ordentlich geregelt werden kann und ich hoffe Sie können mir hier einige Ideen geben.

Das restliche Vermögen (abgesehen von Haus) wird imn aktuellen Testament nicht erwähnt. Wer erbt denn das? Seine Frau? Ich zu einem Viertel?

Ich bin in Sorge mit meinem Erbe so nichts anfangen zu können und es auschlagen zu müssen wenn der Tag kommt...
Mein Vater möchte dass seine Frau abgesichert ist, und dass ist ja auch völlig legitim. Gleichzeitig glaubt er aber, so mir etwas zu hinterlassen - jedoch glaube ich ist er sich dieser Problematik nicht bewusst.
Das Thema ist leider recht schwierig un "Zäh" mit ihm...
Ich freue mich auf Ihre Gedanken zu dieser Problematik.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1) Die Frau §§ 1041 Satz 1; 1093 BGB.

Zu 2) Beide Eigentümer jeweils zur Hälfte §§ 1041 Satz 2; 1093 BGB.

Zu 3) Nein.

Zu 4) Wenn die Frau kein Testament hat, erbt deren Sohn in Russland.

Zitat:
Das restliche Vermögen (abgesehen von Haus) wird imn aktuellen Testament nicht erwähnt. Wer erbt denn das? Seine Frau? Ich zu einem Viertel?


Sie und die Frau jeweils die Hälfte von dem, was Ihrem Vater gehört.

Zitat:
Sicherlich gibt es hier verschiedene Modelle wie soetwas ordentlich geregelt werden kann und ich hoffe Sie können mir hier einige Ideen geben.


Modell 1: Für den Fall meines Todes bestimme ich, dass meine Frau ein unbefristetes Wohnrecht in meinem Haus hat.
Die gesamte Einrichtung im Haus, vererbe ich ihr.
Mein Sohn, erbt das Wohnhaus zur Hälfte. Meine Frau wird Vorerbin der anderen Haushälfte. Nacherbe wird mein Sohn. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Der Nacherbe ist gleichzeitig Ersatzerbe für den Fall, dass die Vorerbin vor mir stirbt oder das Erbe ausschlägt.

Modell 2: Für den Fall meines Todes bestimme ich, dass meine Frau ein unbefristetes Wohnrecht in meinem Haus hat.
Die gesamte Einrichtung im Haus, vererbe ich ihr.
Mein Sohn, erbt das Wohnhaus.

Erklärung: Durch das Wohnrecht wird die Frau auch dann abgesichert, wenn Sie das ganze Haus erben. Wenn Sie das Haus zu Lebzeiten der Frau verkaufen, erhält der Erwerber ein mit dem Wohnrecht belastetes Haus. Das wirkt sich dann so aus, dass nur ein niedrigerer Kaufpreis erzielbar ist.

Modell 3: Für den Fall meines Todes vererbe ich die gesamte Einrichtung im Haus meiner Frau.
Meine Frau wird Vorerbin des Hauses. Nacherbe wird mein Sohn. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Der Nacherbe ist gleichzeitig Ersatzerbe für den Fall, dass die Vorerbin vor mir stirbt oder das Erbe ausschlägt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2024 | 14:41

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