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Sicherung eines Wohnrechts im Falle der Erbschaft in einer Patchworkfamilie möglich?

| 12. September 2013 11:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Zusammenfassung

Sicherung Vermögen bzw. Haus für die Ehefrau bei Tod des Ehemannes und verschiedenen Erben

Ich bin in 3. Ehe verheiratet, ich habe zwei töchter, meine frau zwei söhne.
Wir besitzen je ein EFH, die jeweis für die leiblichen Kinder vererbt werden sollen.
Wir planen beide EFH zu verkaufen und neu zu bauen. Beide beteiligen sich daran im Anteil, der dem Erlös aus dem Verkauf des eigenen EFH entspricht, Dieser Anteil ist Erbe für meine Töchter bzw. für die Söhne meiner Frau.
Frage: Wie kann ich sicherstellen, daß nach meinem Ableben meine Frau noch in dem Haus wohnen kann, obwohl es eigentlich zu mehr als 50 % meinen Töchtern gehört.
Es bestehen für beide keine weiteren Erbansprüche.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn Sie jeweils Ihre beiden EFH veräußern , um einen Neubau zu errichten, stehen die beiden EFH nicht als Erbmasse mehr zur Verfügung, sondern allein der Neubau. Wenn Sie hier jeweils 1/2 Miteigentümer des Neubaus werden, können Ihre leiblichen Kinder nur den 1/2 Miteigentumsanteil erben.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten sicherzustellen, dass trotz Ihres Ablebens Ihre Ehefrau in dem Haus verbleiben darf:
1. Eintragung eines Wohnrechts bis zum Ableben der Ehefrau
oder
2. Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft dahingehend, dass Ihre jetzige Ehefrau Vorerbin bezüglich Ihres hälftigen Miteigentumanteils und Ihre leiblichen Kinder Nacherben. Die Kinder werden dann erst Erbe (Nacherbe) wenn Ihre Frau verstorben ist. Es besteht aber die Gefahr dass die Kinder die Pflichtteilsansprüche bereits nach Ihrem Ableben beanspruchen.
oder
3. (beste Variante)
Die Kindern erhalten Ihren hälftigen Miteigentumsanteil sind allerdings mit einem Nießbrauchsvermächtnis zugunsten Ihrer Ehefrau beschwert dahingehend dass die Frau die Nutzung am Haus zeitlebens hat.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. September 2013 | 18:51

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