Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie jeweils Ihre beiden EFH veräußern , um einen Neubau zu errichten, stehen die beiden EFH nicht als Erbmasse mehr zur Verfügung, sondern allein der Neubau. Wenn Sie hier jeweils 1/2 Miteigentümer des Neubaus werden, können Ihre leiblichen Kinder nur den 1/2 Miteigentumsanteil erben.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten sicherzustellen, dass trotz Ihres Ablebens Ihre Ehefrau in dem Haus verbleiben darf:
1. Eintragung eines Wohnrechts bis zum Ableben der Ehefrau
oder
2. Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft dahingehend, dass Ihre jetzige Ehefrau Vorerbin bezüglich Ihres hälftigen Miteigentumanteils und Ihre leiblichen Kinder Nacherben. Die Kinder werden dann erst Erbe (Nacherbe) wenn Ihre Frau verstorben ist. Es besteht aber die Gefahr dass die Kinder die Pflichtteilsansprüche bereits nach Ihrem Ableben beanspruchen.
oder
3. (beste Variante)
Die Kindern erhalten Ihren hälftigen Miteigentumsanteil sind allerdings mit einem Nießbrauchsvermächtnis zugunsten Ihrer Ehefrau beschwert dahingehend dass die Frau die Nutzung am Haus zeitlebens hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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