Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Zunächst kurz zur rechtlichen Situation:
Ein Nachlassverwalter wird durch das Nachlassgericht AUF ANTRAG angeordnet. Den Antrag kann ein Gläubiger des Erblassers stellen (§ 1981 Abs. 2 BGB
), wenn er befürchtet, dass der/die Erben die Befriedigung der Schulden gefährdet/en. Jedoch sind die Erben vor Einsetzung eines Nachlassverwalters anzuhören, § 14 Abs. 2 InsO
analog. Gegen die Einsetzung eines Nachlassverwalters können Sie gemäß § 76 Abs. 2 FGG
sofortige Beschwerde erheben beim zuständigen Nachlassgericht.
2. Wenn also ein Nachlassverwalter eingesetzt werden soll, hat das weitreichende Folgen für Sie und die übrigen Erben. Gemäß § 1984 BGB
verlieren die Erben die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und darüber zu verfügen. Der Nachlassverwalter nimmt dann die Verwaltung in eigener Verantwortung vor, insbesondere werden Gläubiger befriedigt. Die Nachlassverwaltung endet mit Befriedigung der Gläubiger und Vorlage der Abschlussrechnung oder durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.
3. Der Nachlassverwalter wird für seine Leistung angemessen vergütet. Dabei wird ein Stundesatz festgelegt. Die Zahlung wird aus dem Nachlass beglichen.
4. Die Nachlassverwaltung kann auch Vorteile haben. Der Nachlassverwalter hat die Pflicht zur Nachlasssicherung. Dafür wird er in der Regel ein Nachlassverzeichnis erstellen, bei dem die Bilder Ihres Vaters und die übrigen Nachlassgegenstände sowie Nachlassvermögen in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen wird (§§ 1802 ivm 1915 Abs. 1 BGB
). Somit kann Ihre Stiefmutter nach Erstellung des Verzeichnisses keine Kunstwerke unbemerkt verschenken.
Hinsichtlich des Hauses wird der Verwalter eine Schätzung vornehmen lassen durch einen Sachverständigen, § 1802 Abs. 2 BGB
, wenn sich der Wert nicht anderweitig ergibt (z.B. durch qm Preis in der jeweiligen Wohngegend ergibt, sog. Bodenrichtwerte).
5. Soweit eine Nachlassverwaltung noch nicht vorgenommen wurde, können Sie als Erben alle erforderlichen Maßnahmen vornehmen. Wenn hinsichtlich des Hauses einen Sachverständigen mit der Schätzung beauftragen, ist das eine Handlung der Erbengemeinschaft, für die auch die Erbengemeinschaft aufkommen muss. Ihre Stiefmutter hat hier eine Mitwirkungspflicht, weil der Nachlass für das Nachlassverzeichnis entsprechend korrekt ermittelt werden muss. Sie hat die Schätzung zu dulden.
6. Um einen Sachverständigen für die Kunstwerke zu finden, sollten Sie sich zunächst an das Nachlassgericht wenden. Dort wird in der Regel ein Verzeichnis von Sachverständigen geführt, an die man sich wenden kann.
7. Zu diesem Thema gibt es eine Vielzahl an Literatur. Zu empfehlen ist folgendes Werk http://www.stiftung-warentest.de/shop/alle/buecher/sp0014000.html. Natürlich gibt es auch eine Vielzahl an Entscheidungen, z.B. BGH, Urteil vom 28. 9. 2005 - IV ZR 82/04
für die Mitwirkungspflicht der Miterben, OLG Köln, Urteil vom 5. 10. 2005 - 2 U 153/04
zu der Frage der Bewertung von Kunstwerken etc.
8. Hinsichtlich Ihrer Steuerfrage kann ich ohne weitere Informationen keine Auskunft geben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sie haben leider noch nicht die Frage 5 beantwortet: Wie hoch darf die Stiefmutter maximal Beerdigungskosten und was dazu gehört z.B. Grabpflege ausgeben, da Sie unserer Meinung überdimensionale Ausgaben macht. Gibt es da einen Max-Festbetrag, oder kann Sie das "Grab vergolden lassen"?
Mfg B.
Es gibt hier keine festen Beträge, die für die Beerdigung gelten. Vielmehr ist ein "angemessener" Betrag ersatzfähig. Ob in Ihrem Fall eine unangemessene Zahlung gefordert wird, können Sie nur auf dem Klageweg ermitteln.