Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. Wertermittlung Immobilie für Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft
Maßgebend dafür ist die Wertermittlungsverordnung, in steuerrechtlicher Hinsicht das Bewertungsgesetz.
Die Wertermittlungsverordnung wird konkretisiert durch die Wertermittlungsrichtlinien. Wichtig sind ferner die Gutachterausschüsse, die ihre Rechtsgrundlagen in Landesverordnungen finden.
Bei Ihnen ist dieses wie folgt in der Verordnung
über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
(Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW) geregelt.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
http://www.stadt-ratingen.de/gutachterausschuss/info_10.htm
Haben Sie sich an einen solchen Gutachterausschuss schon gewendet (oder nur an einen Immobilienmakler)?
Etwaiges können Sie mir über die hier mögliche kostenlose Nachfragefunktion noch gegebenenfalls mitteilen.
Im Rahmen einer Erstberatung ist es insofern auch angesichts der hier zur Verfügung stehenden Zeit für die Bearbeitung der Frage von zwei Stunden leider nicht möglich, genauere und konkretere Angaben zu machen, insbesondere die Gegebenheiten des Einzelfalles eine ganz entscheidende Rolle dabei spielen und ich nicht im Vorhinein (ins Blaue hinein) Angaben allgemeiner Art machen möchte, die Ihnen wahrscheinlich auch nicht weiterhelfen würden.
2. Berücksichtigung der seit 34 Jahren gezahlten Miete
Dieses spielt in der Tat eine Rolle (wenn auch nicht unbedingt nur für die Wertermittlung):
Es kommt zu einer so genannten Ausgleichung unter Miterben, wobei sie insbesondere auch untereinander, also innerhalb der Miterbengemeinschaft gegenüber jedem einzelnen Miterben und umgekehrt einen Auskunftsanspruch haben.
Ansetzungsfähig sind insofern auch die geleisteten Pflegedienstleistungen, die eventuell im Zusammenhang mit der gezahlten (eventuell insofern herabgesetzten) Miete stehen.
Die Einzelheiten finden Sie dazu in den §§ 2050
ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Auch insofern weise ich daraufhin, dass mir die genauen Einzelheiten Ihres Fall unbekannt sind, Sie gegebenenfalls bitte noch von der kostenlos möglichen Nachfragefunktion Gebrauch machen, um mir nähere Angaben zu machen, was die Eigenarten und den Hintergrund des Mietverhältnisses sowie die Höhe der gezahlten Miete und Pflegeleistungen anbelangt.
Möglicherweise ergibt sich ein derartiger Zusammenhang zwischen Miete und geleisteten Pflegediensten.
Ansonsten spielt es nach meinem Dafürhalten keine Rolle, ob eine Miete von Ihrer Schwester hier gezahlt wurde oder nicht. Diese Miete war schließlich Gegenleistung für die Nutzung der Wohnräume und ist dann nicht entsprechend auszugleichen, solange nicht ein Zusammenhang mit den oben genannten Pflegeleistungen besteht, siehe oben.
Ich bitte nochmals um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen momentan mehr nicht dazu antworten kann, da ich insofern auf die Kenntnis der genauen Einzelfallumstände angewiesen bin und dieses hier nur eine Erstberatung darstellen kann, also eine erste rechtliche Einschätzung und ein Aufzeigen eines möglichen Lösungsweges.
Ich hoffe aber, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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