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Erbengemeinschaft bei Haus - Kann Miterbe Renovierung verweigern?

| 7. Januar 2012 17:57 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bin ich verpflichtet, meinem Bruder die Hälfte der Miete für ein geerbtes Haus zu zahlen und ihn von jeglichen finanziellen Aufwendungen für das geerbte Haus zu entbinden?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Bruder die Hälfte der Miete zu zahlen und ihn von jeglichen finanziellen Aufwendungen zu entbinden. Gemäß § 2038 BGB sind alle Erben der Erbengemeinschaft zu jeder ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme zur Zustimmung und Mitwirkung verpflichtet. Dies beinhaltet auch die Auftragsvergabe zur Reparatur bzw. Instandsetzung einer Immobilie des Nachlasses.

Sehr geehrte Damen und Herren.
Bruder und Schwester erben nach dem Tod ihres Vaters ein Haus. Schwester bewohnt dieses Haus seit 22 Jahren. Sie bezahlte für Nutzung von Gewerbe - und Wohnräumen mtl. 1900 Euro Miete an den Vater. Diese Miete fließt nun auf ein neu angelegtes Hauskonto. Bruder fordert nun die Hälfte dieser Miete und Entbindung von jeglichen finanziellen Aufwendungen ( Instandhaltung, Renovierung, etc.) für das Haus.
Wie ist die Rechtslage?

7. Januar 2012 | 19:10

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bis zur Erbauseinandersetzung bilden Sie zusammen mit Ihrem Bruder eine sog. Gesamthandsgemeinschaft.

Dies bedeutet, dass Sie den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten können. Zur Verwaltung gehört auch die Instandsetzung bzw. Renovierung der Immobilie.

Gemäß § 2038 BGB sind alle Erben der Erbengemeinschaft zu jeder ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme zur Zustimmung und Mitwirkung verpflichtet.

Hierzu zählt explizit die Auftragsvergabe zur Reparatur bzw. Instandsetzung einer Immobilie des Nachlasses.

Ist eine Reparatur bzw. Instandsetzung objektiv zwingend erforderlich, so kann der Miterbe, der die Maßnahme unbegründet verweigert hierauf verklagt werden und macht sich darüber hinaus unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Sollte es sich um eine Notreparatur handeln, so kann ein einzelner Miterbe im Rahmen der Notverwaltung auch die Maßnahme alleine in Auftrag geben, wobei aber alle Erben dann die Kosten entsprechend dem Erbteil tragen müssen.

Sie sollten daher Ihren Bruder unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auffordern, der notwendigen Instandhaltung/Reparatur zuzustimmen und die Übernahme der anteiligen Kosten fordern. Verweigert er seine Zustimmung, bleibt Ihnen allerdings nichts anderes übrig, als Ihren Bruder auf die Zustimmung zu verklagen.

Die Einnahmen aus Ihrer Zahlung sind im übrigen eigentlich erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Abzug der Kosten für die Immobilie anteilig an jeden Miterben auszuzahlen.

Nur wenn Sie sich durch einstimmigen Beschluss auf eine anderweitige Verteilung bzw. Auskehrung vereinbart haben, kann hiervon abgewichen. Ausßnahmsweise soll auch bei einer länger andauernden Erbengemeinschaft eine Auskehrung der Früchte, also der Einnahmen nach Abzug der Kosten für die Immobilie am Ende eines Jahres zulässig sein.

Im Ergebnis ist Ihr Bruder verpflichtet, sich an den notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten des Hauses finanziell zu beteiligen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2012 | 19:20

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