Sehr geehrter Fragesteller,
bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erben die neue Frau und Sie jeweils zur Hälfte, entsprechend dann seine jeweiligen Anteile im Grundbuch.
Sie müssten das Testament sonst vor einem Notar beglaubigen lassen, wenn er dieses selbst nicht mehr geschrieben bekommt. Den Entwurf könnten Sie selbst verfassen/verfassen lassen.
Wenn es Ihnen um die Objekte selbst geht, könnte dies ebenfalls bereits im Testament vermerkt werden, zusammen. Das wäre dann ein entsprechendes Vermächtnis, sodass Sie auf jeden Fall die Objekte bekommen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.09.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Das heisst ohne Testament - wird nur seine Hälfte geteilt? Seine Frau erbt dann zu je 3/4 und ich zu je 1/4
Sowohl Immobilien wie Bankkonto oder Schließfach.
Ist das Korrekt?
Mit Testament - wenn dort stünde, beide Wohnungen erbt meine Tochter - ist dann somit eine Grundbuchumschreibung (Austragung der Ehefrau) vorab nicht mehr notwendig? Es würde reichen, wenn das im Testament festgehalten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, Sie bekommen von seinem Vermögen die Hälfte. Wenn ihm daher ein Grundstück zur Hälfte gehört, bekommen Sie 1/4 und seine Frau 1/4. vom Bankkonto und Schließfach erben Sie ebenfalls die Hälfte.
Es würde dann reichen, wenn es im Testament geschrieben steht.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt