Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.) Wie stellt sich die Erbfolge in % dar.
Vorab möchte ich kurz anmerken, und das wird auch vermutlich der Kern Ihrer Fragen sein, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt zumindest in rechtlicher Hinsicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Dies tritt nämlich grundsätzlich nur dann ein, wenn keine abweichende Verfügung von Todeswegen, also kein Testament oder kein Erbvertrag errichtet wurde von dem Erblasser (Wirksamkeit der Errichtung, wie etwa Testierfähigkeit und Einhaltung der Formvorschriften einmal unterstellt).
Somit bleibt festzuhalten, dass ein Testament existierte und demnach auch die Erbfolge grundsätzlich nach diesem Testament geht.
Es wäre eigentlich Herr B Alleinerbe geworden und die Tochter E wäre allenfalls Pflichtteilsberechtigte gem. § 2303 BGB
gewesen.
Da sich die Erbfolge nun nach diesem Testament richtet, stellt sich diese auch wie folgt dar:
Herr B ist zunächst Alleinerbe von Frau A geworden.
Fraglich ist nun, wie die weitere Erbfolge nach dem Tod des A aussieht. Das Testament schweigt sich hierzu aus, so dass an dieser Stelle wieder die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt.
Als Abkömmlinge von Herrn B erben C und D und E gem. § 1924 BGB
und zwar zu gleichen teilen.
Demnach sind die einzigen Erben des Herrn B seine drei Kinder, die jeweils 1/3 bzw. 33,3333% als erben am Nachlass beteiligt sind.
Zu 2.) Änderung der Erbfolge
Wie bereits ausgeführt, muss ja im eigentlichen Sinne keine Änderung der Erbfolge herbeigeführt werden, weil diese sich nie wirklich geändert hat. Das Testament war von Anfang an wirksam und nach Tod des B galt die gesetzliche Erbfolge weiter. Dies war auch schon zur Zeit des Irrtums über die Erbfolge so.
Dieser Irrtum kann aber korrigiert werden und zwar, indem die Kinder des Herrn B beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragen unter Vorlage des Testaments, damit die tatsächlichen erbrechtlichen Verhältnisse vom Nachlassgericht erbscheinmäßig verbrieft werden können.
Zu 3.) Welche Rolle spielt dieses Testament für E?
Wie bereits ausgeführt, war das Testament von Anfang an bestandskräftig, so dass E zunächst rein formell enterbt wurde, da ja der B testamentarische Alleinerbe der Frau A wurde.
Erst durch dessen Ableben ist die E wieder als Erbin ins Spiel gekommen und zwar aufgrund Ihrer Eigenschaft als Kind in Bezug auf den Erblasser Herrn B, vgl. § 1924 BGB
(s.o.)
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Herr RA Newerla,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich bitte nochmals um Ihre Hilfe zu der Frage, dass Tochter E die einzige leibliche Tochter von Frau A ist, diese von einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern nichts wusste, ihr Vater dieses nicht auffinden konnte und es nach dem Tod von Frau A erst einmal zu einem Erbschein unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge kam.
Frage: Wird durch das erst jetzt beigebrachte Testament die Erbfolge nach dem Tod von Frau A nachträglich so geändert, dass Tochter E auf den Pflichtteil am Erbe ihrer leiblichen Mutter Frau A reduziert wird? Muss dieser nachträglich extra beantragt werden?
Hat die Tatsache, dass Tochter E die leibliche Tochter von Frau A ist, durch das Vorliegen des beschriebenen Testamentes und die Tatsache des Erstablebens ihrer Mutter derartig gravierende negative Folgen für Tochter E im Vergleich zu ihren Halbschwestern C+D (gemeint ist der Vergleich zur gesetzlichen Erbfolge ohne Vorliegen eines Testamentes).
Danke im voraus für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihre erste Frage kann ich insoweit mit ja beantworten, als dass die Tochter E nac hdem Tod von A in der Tat lediglich Pflichtteilsberechtigte geworden ist, da ja Herr B Alleinerbe wurde und E demnach durch das gemeinschaftliche Testament von durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, vgl. § 2303 ABs.1 BGB.
Der Pflichtteil muss allerdings nicht mehr beantragt werden. Hierbei handelt es sich nämlich um ein Recht des Pflichtteilsberechtigten, welches geltend gemacht werden kann,aber nicht muss. Es kommt auch insoweit auf den genauen Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments an. Oft sind dort solche Klauseln enthalten (was ich aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen kann), wonach für den Fall, das ein Pflichtteilsberechtigter, hier also E, nach Ableben eines Ehegatten (hier also der A) auc hnach ABleben des zweiten (hier also B), auch nur auf den Pflichtteil beschränkt werden soll.
E hat aber bislang keinen Pflichtteil geltend gemacht, so dass die Situation sich wie eingangs dargestellt aufzeigt:
E ist neben C und D zu 1/3 gesetzliche Erbin in Bezug auf B und nicht Pflichtteilsberechtigte, da sie ja in Bezug auf Herr B nicht enterbt wurde, sondern vielmehr die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist (s.o.).
Ein Geltendmachen des Pflichtteils in Bezug auf A ist auch nicht mehr möglich, da sic hdieser Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, also Herrn B richten würde und E aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nun mehr von A bekommt, als wenn es der Pflichtteil gewesen wäre .
In Bezug auf Ihre letzte Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Wenn kein Testament errichtet worden wäre, würde E neben Herrn B zu einhalb (50%) erben. Die angeheirateten Halbgeschwister sind bei der Erbfolge nicht zu berücksichtigen, da nicht verwandt. Somit ergibt sic hdurc hdas Testament in Bezug auf A nach deren bleben schon ein gewisser Nachteil für E.
Dies ist aber bei einem gemeinschaftlichen Testament (sog. berliner Testament) immer so und auc hgewollt, weil zunächst der andere Ehegatte abgesichert werden soll und erst wenn dieser nicht mehr am leben ist, der Rest unter de nanderen Erben, meistns den Kindern, verteilt werden soll.
Somit würde bei Fehlen eines Testaments E von A erben.
Nun steht aber das Erbe von B zur Debatte. Von diese msind ja C,D und E KInder, so dass alle als Abkömmlinge gem. § 1924 BGB
zu glkeichen teilen (1/3) erben.
Ich hoffe Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Montagvormittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt