Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine exakte, weiterführende und abschließende Beratung nicht ersetzt!
1. Die Beerdigung ist vom Erben zu tragen. Wenn Ihre Tochter verzichtet, sind die Kosten von den übrigen Erben zu tragen (und evtl. beim Pflichtteil zu berücksichtigen). Daher stellt sich die Frage für Ihre Tochter hier nicht. Allerdings stehen einige Gerichte, wenn kein Erbe vorhanden ist, auf dem Standpunkt, dass die Kinder und Ehepartner des Verstorbenen die Beerdigungskosten aus eigener Tasche zu tragen haben. Ansonsten ist mangels Erbenstellung nur dringend davor zu warnen, Geld aus der Erbmasse zu entnehmen (gerade bei Überschuldung)!
2. In Ihrem Fall dürfte eine Ausschlagung der Erbschaft tatsächlich sinnvoller sein. Auch wäre eine Haftung beschränkbar auf den Nachlass. Die Ausschlagung wäre aber zustimmungspflichtig und auch an Fristen gebunden. Daher meine ich, dass Sie durchaus eine weiterführende Beratung bei einem Anwalt Ihres Vertrauens durchaus erwägen sollten, um eine genaue Entscheidung fällen zu können. Nur so können Sie Haftungsrisiken für Ihr Kind komplett ausschließen. Dabei wären insbesondere auch alle Aktiva und Passiva zu saldieren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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