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Erbenhaftung bei Minderjährigen

6. September 2006 10:17 |
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Erbrecht


Mein geschiedener Mann ist am 08.08.2006 gestorben, unsere Tochter ist 14 Jahre alt.
Er hinterlässt ein Haus, das von der Bank mit 207.000 € eingewertet wurde. Die Schulden darauf belaufen sich auf ca. 170.000 €, falls das Haus gleich verkauft werden könnte, kämen noch 10.000 € Vorfälligkeitsentschädigung dazu. Für mich ist eine Sicherungshypothek über 27.000 € eingetragen, allerdings erst nach der Bank. Auf seinem Konto ist ein Guthaben von 8.000 €, unbezahlte Rechnungen für Ärzte, Krankenhäuser usw. (die ihm aber schon von Beihilfe und Krankenkasse erstattet wurden)existieren über 13.000 €, sowie Rechnungen über weitere ca. 21.000€,, die noch gar nicht eingereicht wurden und auch nicht klar ist, ob alles erstattet wird.

Nun bin ich der Meinung, es wäre sicherer, das Erbe für meine Tochter abzulehnen, da ja bei Annahme des Erbes monatlich 1200 € für die Bank aufzubringen wären, was aber nicht möglich ist. Somit kommt es zur Zwangsversteigerung und es laufen weitere Kosten auf.

Ich habe gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder meines geschiedenen Mannes die Beerdigung organisiert. Man hat uns gesagt, wir könnten die Bestattungskosten von seinem Konto begleichen lassen, unabhängig davon, ob wir das Erbe annehmen oder nicht. Ist das so?

Und man hat mir gesagt, es gäbe einen sogenannten Erbenschutz für minderjährige Erben, so dass meine Tochter keine Schulden erben würde. Ich denke aber, dass es in unserem Fall besser ist, das Erbe abzulehnen, bevor man sich die ganze Arbeit machen muss und noch Anwaltskosten zu bezahlen hat.

Würden Sie mir in da zustimmen?

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine exakte, weiterführende und abschließende Beratung nicht ersetzt!

1. Die Beerdigung ist vom Erben zu tragen. Wenn Ihre Tochter verzichtet, sind die Kosten von den übrigen Erben zu tragen (und evtl. beim Pflichtteil zu berücksichtigen). Daher stellt sich die Frage für Ihre Tochter hier nicht. Allerdings stehen einige Gerichte, wenn kein Erbe vorhanden ist, auf dem Standpunkt, dass die Kinder und Ehepartner des Verstorbenen die Beerdigungskosten aus eigener Tasche zu tragen haben. Ansonsten ist mangels Erbenstellung nur dringend davor zu warnen, Geld aus der Erbmasse zu entnehmen (gerade bei Überschuldung)!

2. In Ihrem Fall dürfte eine Ausschlagung der Erbschaft tatsächlich sinnvoller sein. Auch wäre eine Haftung beschränkbar auf den Nachlass. Die Ausschlagung wäre aber zustimmungspflichtig und auch an Fristen gebunden. Daher meine ich, dass Sie durchaus eine weiterführende Beratung bei einem Anwalt Ihres Vertrauens durchaus erwägen sollten, um eine genaue Entscheidung fällen zu können. Nur so können Sie Haftungsrisiken für Ihr Kind komplett ausschließen. Dabei wären insbesondere auch alle Aktiva und Passiva zu saldieren.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Hinrichs

rahinrichs@gmx.de

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