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Erbengemeinschaft auflösen?

19. Mai 2010 23:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Unsere Mutter verstarb im letzten Jahr und hatte kein Testament hinterlassen, so das bei unseren Elternhaus die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.So erbte jede von uns 1/4. Das Haus ist aber Schuldenbelastet mit ca. 35000€. Seid letzten Jahr bezahle nun ich die Schulden allein, obwohl damals alle 4 unterschrieben haben. 2 Schwestern können sich aus finanziellen Gründen nicht beteiligen und die 3. will nicht. Ich bin bestrebt die Erbengemeinschaft aufzulösen und wollte eigentlich auch die Schulden allein bezahlen.Nun ist meiner 3. Schwester eingefallen, das sie einen Miet-bzw. Nutzungsvertrag aufsetzen kann. Hat sie auch getan,und nun möchte sie jeden Monat noch von mir eine saftige Miete haben. Aber an den Kreditraten will sie sich nicht beteiligen.Wir haben zwar einen Anwalt, aber der ist nun warscheinlich auch der Meinung, das ich einen Vertrag mit ihr machen soll.Ich muß bemerken, das das Haus 1928 gebaut wurde. Wir haben ihr auch schon etliche Geldangebote gemacht, aber erfolglos bis jetzt. Was soll ich nun tun, meine anderen beiden Schwestern wollen mir ihr Erbteil überschreiben.Habe ich auch noch irgendwelche Rechte, oder muß ich auch noch zusätzlich Geld bezahlen und andere werden reich?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Die von Ihnen bezahlten Darlehensverbindlichekeiten sind Nachlassverbindlichkeiten, die von der Erbengemeinschaft gemeinsam zu tragen sind, unabhängig davon, ob Sie im Haus wohnen. Sie können hier also entsprechende Beteiligung der übrigen Miterben entsprechend deren Anteil einfordern.

2.Die Erben sind gemeinsamschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und haben daher die Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, gemeinsam zu treffen.
Ein Mietvertrag bzw. eine entsprechende Nutzungsvereinbarung mit Ihnen kann wiederum nur mit der Erbengemeinschaft geschlossen werden; ein einseitiges Verlangen der Schwester reicht hierfür nicht aus.

3. Ich würde Ihnen ebenfalls empfehlen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Es besteht die Möglichkeit beim Nachlassgericht eine entsprechende Vermittlung zu beantragen. Sollte dies scheitern, so können Sie Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen und diese dann auch selbst einsteigern.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

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