Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Die von Ihnen bezahlten Darlehensverbindlichekeiten sind Nachlassverbindlichkeiten, die von der Erbengemeinschaft gemeinsam zu tragen sind, unabhängig davon, ob Sie im Haus wohnen. Sie können hier also entsprechende Beteiligung der übrigen Miterben entsprechend deren Anteil einfordern.
2.Die Erben sind gemeinsamschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und haben daher die Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, gemeinsam zu treffen.
Ein Mietvertrag bzw. eine entsprechende Nutzungsvereinbarung mit Ihnen kann wiederum nur mit der Erbengemeinschaft geschlossen werden; ein einseitiges Verlangen der Schwester reicht hierfür nicht aus.
3. Ich würde Ihnen ebenfalls empfehlen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Es besteht die Möglichkeit beim Nachlassgericht eine entsprechende Vermittlung zu beantragen. Sollte dies scheitern, so können Sie Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen und diese dann auch selbst einsteigern.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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