Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zinsen stehen Ihnen meines Erachtens von Anfang an leider nicht zu, denn das Pflichtteilsrecht entsteht wie folgt (was dafür wichtig ist):
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
„(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall."
Die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs tritt grundsätzlich mit dem Erbfall ein (§ 271 BGB
: Leistungszeit
- Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.),
unabhängig davon, ob bei Miterben eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden oder ein Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt hat.
Demnach beginnt die Verzinsung in der Tat nicht mit dem Erbfall, sondern erst nach Verzug.
Verzug tritt hier nur ein, wenn eine entsprechende Mahnung vorliegt oder der Pflichtteilsschuldner die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Eine verschärfte Haftung ist da nicht vorgesehen.
2.
Wertgutachten werden jedenfalls dann erforderlich, wenn Sie sich nicht einigen können und Zweifel an der Wertfestsetzung haben.
Wenn Sie also selber nicht Nachforschungen diesbezüglich zum Beispiel über die Immobilienwertermittlungsverordnung, das Internet und Makler etc. bekommen, würde ich in der Tat erwägen, eine Wertfestsetzung per Gutachten zu verlangen.
Der Wert des Nachlasses (und damit auch des Pflichtteils) ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser oder den Erben getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Mir war schon klar, dass Zinsen normalerweise erst ab Verzugseintritt, sprich nach Aufforderung anfallen. Kann man aber nicht wegen der strafbaren Handlung (falsche Angaben zu weiteren Erbberechtigten) einen Zinsanspruch zaubern? Immerhin war der Wille, 2 Erbberechtigte um ihren (Pflicht-)Erbteil zu bringen bei Abgabe der falschen Aussage vorhanden. Ansonsten vielen Dank für die zügige Bearbeitung.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Idee habe ich in der Tat noch, man müsste wie folgt argumentieren:
Während Sie damals vom Nachlassgericht entsprechend als Pflichtteilsberechtigte wegen Nennung Ihrer potentiellen Erbenstellung erwähnt worden von der Gegenseite, so hätten sie mutmaßlich sofort Ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, weil dann schon vom Nachlassgericht benachrichtigt worden wären.
Dadurch dass Sie das aber - von der Gegenseite verschuldet - erst später geltend machen konnten, ist Ihnen ein Zinsschaden entstanden.
Jedenfalls sollte das Argument so vorgebracht werden.
Die Gegenseite könnte höchstens einwenden, Sie hätte dann sofort erfüllt - ohne Zinsschaden.
Sie muss sich aber Ihr eigenes, schuldhaftes Verhalten entgegenhalten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt