Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB
. Bei der Berechnung Ihres gesetzlichen Erbteils lege ich folgende Annahmen zugrunde: Ihr Vater und die zweite Ehefrau lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihr Vater hatte - Sie eingeschlossen - insgesamt 4 Kinder. Dann beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau ½ und der gesetzliche Erbteil der Kinder jeweils 1/8. Ihr Pflichtteil beträgt somit die Hälfte von 1/8, d.h. 1/16 des Nachlasswerts.
2. Sie und Ihre Schwester können den Pflichtteil sofort geltend machen.
3. Sie müssen keinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung beauftragen, dies empfiehlt sich aber regelmäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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