Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
In Ihrem Fall geht es um - heikle - Fragen der Auslegung von Testamenten, des im Testament erklärten Erblasserwillens.
Zu fragen wäre, was Ihr Vater zu der Zeit, als die letztwillige Verfügung von ihm getroffen worden ist, vermutlich gewollt hätte, wenn er einen bestimmten in der Zukunft liegenden Umstand bedacht hätte.
Ermittelt werden muss der hypothetische Willen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.
Nach der herrschenden Meinung kann ein später gebildeter realer Wille (hier: die Erklärung Ihres Vaters vor seinem Ableben) keine Geltung erlangen.
Anderenfalls läge eine Umgehung der Vorschriften über den Widerruf eines Testaments vor, weil damit eine nicht der Form entsprechende Änderung einer letztwilligen Verfügung zugelassen werden würde.
Meine Ausführungen sind angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Materie (Auslegung letztwilliger Verfügungen von Todes wegen) nur unter Vorbehalt einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage zu sehen.
Im Ergebnis würde dies zunächst vorläufig bedeuten, dass das Unternehmen von der Erbengemeinschaft zu führen ist und ein Gewinn an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemäß ihrem Erbteil auszukehren ist.
Insgesamt müsste aber das Testament sowie alle relevanten Umstände geprüft werden, um eine abschließende seriöse Beurteilung abgeben zu können. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit einer entsprechenden Prüfung zu beauftragen, damit Sie Rechtssicherheit erlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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