Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1) Der Vater vorliegend den Sohn testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. Zugleich hat er angeordnet, dass die Ehefrau solange in dem Haus wohnen bleiben kann, wie Sie möchte, wobei hier noch eine Ergänzung dahingehend erfolgte, dass diese ein lebenslanges Wohnrecht an dem Haus haben solle.
Die Einräumung eines Wohnrechts durch Testament ist die Anordnung eines Vermächtnisses durch den Erblasser, welches den Erben bindet und von diesem zu erfüllen ist. Die Witwe hat damit einen auf Lebenszeit hin unverjährbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben auf Einräumung des Wohnrechts.
Es handelt hierbei um einen zunächst schuldrechtlichen Anspruch. Jedoch besteht ein Anspruch auf sogenannte dingliche Sicherung des Wohnrechts durch Eintragung im Grundbuch.
Dieses Sicherungsrecht dient dazu, den Wohnberechtigten auch dann zu schützen, wenn das Haus durch den Erben veräußert wird, denn das Schuldrechtsverhältnis wirkt nur zwischen den Beteiligten und nicht gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern.
Nichts anderes hat auch der Erblasser gewollt, so dass auch durch Auslegung des Testaments nach § 133 BGB
davon auszugehen ist, dass eben nicht nur ein schuldrechtliches Wohnrecht gemeint gewesen ist, sondern ein dingliches im Sinne des § 1093 BGB
(vergleiche hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.1994, 1 W 35/94
, NJW-RR 1994, 1359
, 1360).
2) Ob Ihr Mann über einen Teil des Grundstückes anderweitig verfügen kann, entscheidet sich allein nach den Umständen des Einzelfalles. Es kommt vorliegend zunächst darauf an, wie weitreichend das Wohnrecht ausgestaltet ist. Aus dem Testament ergibt sich hierzu nichts Genaues. Maßgebend ist daher, was der Erblasser gewollt hätte oder gemeint hat. Man wird davon ausgehen müssen, dass der Erblasser wollte, dass die Ehefrau, dass Grundstück, auf welchem sich das Haus befindet, wie bisher, ungehindert nutzen kann. Dazu gehört auch etwaiges Nebengelass. Eine wörtliche Auslegung, dass sich das Wohnrecht nur auf das Haus bezieht, wäre wohl zu eng. Es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln.
Es ist insofern leider davon auszugehen, dass eine Teilung des Grundstückes oder anderweitige Nutzung des Nebengelasses nicht möglich ist.
3) Die Formulierung, dass die Witwe für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen und Versicherungen aufzukommen hat, ist verbindlich.
4) Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Vermächtnis. Aufgrund der Wortwahl des Erblassers ist davon auszugehen, dass die Witwe frei über diese Konten verfügen kann. Ihr steht das Guthaben komplett zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für Ihre wirklich sehr schnelle und klare Antwort.
In diesem Zusammenhang hätten wir noch zwei kleine Nachfragen, die Sie uns doch bestimmt noch beantworten können.
Wenn wir das richtig verstanden haben, dürften bei einem dinglichen Wohnrecht die Familienangehörigen der Witwe mit einziehen. Ihre Tochter hatte aber zeitlebens des Vaters von ihm Hausverbot. Wenn es darum geht, den wahren Willen des Erblassers zu respektieren, würde das dann nicht dem dinglichen Wohnrecht doch widersprechen?
Dazu kommt (was ich vorhin nicht erwähnt hatte) dass die Witwe meinem Mann am Todestag Hausverbot erteilt hat. Wir haben inzwischen eine einstweilige Verfügung beantragt, damit er als Erbe ins Haus darf. Würde diese Erlaubnis aufrechterhalten bleiben, wenn es zur Eintragung eines dinglichen Wohnrechts käme?
Nochmals vielen Dank und einen schönen Abend!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich kann die Witwe nahe Angehörige in Ihren Haushalt aufnehmen. Die Tatsache, dass der Vater der Tochter der Ehefrau ein Hausverbot erteilt hat, ist leider ohne rechtliche Bedeutung.
Hätte der Vater eine Nachwirkung nach dem Tode gewollt, dann hätte er diese Bedingung ausdrücklich testamentarisch formulieren müssen.
Zu Ihrem weiteren Anliegen hinsichtlich des Betretensrechts/Zutrittsrechts folgendes:
Grundsätzlich hat Ihr Mann als Eigentümer das Recht, sein Eigentum betreten zu dürfen, auch wenn ein Wohnrecht besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann beispielsweise sein, in angemessenen Abständen das Eigentum zu besichtigen, um dessen Zustand zu prüfen. Dieses Besichtigungsrecht ist allerdings schonend auszuüben.