Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Nach dem Tod Ihrer Großmutter bilden Sie und Ihre Tante eine Erbengemeinschaft, so dass Ihnen sämtliche Nachlassgegenstände gemeinsam gehören und auch Forderungen z.B. aus Sparbüchern (soweit sie nicht Ihrer Mutter ausdrücklich vermacht waren) gemeinsam zustehen.
Soweit Ihre Tante nach dem Tod Ihrer Großmutter mittels einer Vollmacht über Nachlassgegenstände verfügt hat, ist Ihre Tante Ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie sollten die Tante also schriftlich auffordern, zu erklären, über welche Nachlassgegenstände /Sparbücher sie verfügt hat und um welche Beträge es dabei ging. Durch eigenmächtige Verfügung könnte sich die Tante sogar strafbar gemacht haben (es kommt Untreue in Betracht), allerdings ist dies strafrechtlich verjährt.
Zivilrechtlich hingegen können Sie die Erbschaftsauseinandersetzung immer noch verlangen, da dieser Anspruch nicht verjährt ist.
Bei einer Klage vor Gericht sind Sie beweispflichtig für Ihr Vorbringen. Bei unklaren Kürzeln und Formulierungen versucht das Gericht herauszufinden, was der Erblasser damit gemeint hat. Allerdings kann das Gericht nur dasjenige verwerten, was Sie an Informationen liefern. Das Gericht recherchiert nicht selbst. Deshalb sollten Sie versuchen, herauszufinden, was mit der Bezeichnung VW gemeint sein könnte. Vielleicht sind noch alte Briefe Ihrer Mutter oder Ihrer Großeltern vorhanden, aus denen sich ergeben könnte, was damit gemeint war. Vielleicht leben noch andere Verwandte, Freunde oder Bekannte, von denen Sie erfahren können, was es mit diesem Kürzel auf sich haben könnte. Sollte sich dies nicht klären lassen, gehen Unklarheiten nach den gesetzlichen Beweislastregeln leider zu Ihren Lasten, da Sie in der Rolle der Klägerin sind.
Sollte es sich um Fahrzeuge gehandelt haben, die beim Tod Ihrer Großmutter noch vorhanden waren, stünden Ihnen allerdings nur die Fahrzeuge selbst, nicht der geschätzte Gegenwert zu. Den Gegenwert könnten Sie nur verlangen, wenn die Fahrzeuge beim Tod der Großmutter noch vorhanden gewesen wären und danach von der Tante eigenmächtig verkauft oder verschenkt worden wären (was Ihre Tante Ihnen wiederum im Rahmen der o.g. Rechenschaftspflicht mitzuteilen hätte).
Ich bin gerne bereit, Sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu vertreten. Allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass Fahrtkosten nicht erstattet werden, da eine Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalts erfolgt. Die Fahrtkosten wären demnach von Ihnen zu tragen. Zuständig wären (nach Ihrer Wahl) die Gerichte am Wohnsitz Ihrer Tante und am letzten Wohnsitz Ihrer Großmutter. Deshalb empfehle ich Ihnen, im Anwaltsverzeichnis von 123recht.net einen Anwalt/eine Anwältin mit dem Schwerpunkt Erbrecht am Ort des zuständigen Gerichts auszusuchen und ihm/ihr eine direkte Anfrage zu schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de