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Erbe eines 1/2 Hauses

29. Juni 2008 14:32 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Guten Tag,

mein Vater ist leider vor einigen Wochen verstorben. Er renovierte das Haus seiner Eltern umfangreich und bewohnte es seit kurzem. Das Haus wurde nach dem Tode meines Opas zu 50 % auf meinen Vater im Grundbuch eingetragen. Die anderen 50% hält meine Oma die im Seniorenheim lebt und seit dem Tode meines Vaters einen gesetzlich bestellten Betreuer hat. Soweit ich weiß sollte mein Vater das Haus seiner Eltern erben, die anderen Kinder wurden bereits mit dem Tod des Opas ausbezahlt. Es leben noch weitere 2 (von ursprünglich 4 )Kinder meiner Großeltern.
Wir sind 2 Geschwister und der 50%-Anteil des Hauses wurde vom Gericht aufgrund eines fehlenden Testamentes zu je 50% auf uns übertragen.
Das Haus muß verkauft werden, um die Kosten des Seniorenheims zu tragen. Die von der Rente nicht gedeckten Zuzahlungen zum Seniorenheim wurden in den letzten beiden Jahren auch von meinem Vater bezahlt.
Sind die -von meinem Vater bezahlten umfangreichen Renovierungsarbeiten (Belege liegen alle vor) und die Zuzahlungen zum Seniorenheim bei einem Verkauf auf den uns zustehenden 50% Anteil zuzurechnen?
Wenn meine Oma stirbt, wer erbt dann den Rest des noch vom Hausverkauf vorhandenen Geldes?
Besten Dank im voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1.Da zwischen Ihrem Vater und ihrer Großmutter eine Miteigentümergemeinschaft beatand, richtet sich die Kosten- und Lastentragungspflicht nach § 748 BGB .
Diese Vorschrift besagt, dass jeder Teilhaber dem anderen Teilhaber gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes (hier des Hauses) sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Verhältnissen seines Anteils zu tragen.
Die Erben Ihres Vaters haben daher gegen den anderen Miteigentümer (Großmutter) Anspruch auf die von Ihrem Vater erfolgten Ausgaben für die Erhaltung des Hauses zu 50 %.
Entsprechendes gilt für wert- und nutzungssteigernden Maßnahmen, die Ihr Vater an diesem Haus vorgenommen hat und die im Einverständnis mit Ihrer Großmutter erfolgten. Auch hier kann die Erstattung der Aufwendungen zu 50 % geltend gemacht werden.

Bezüglich der Zuzahlungen zum Seniorenheim müsste man noch genau wissen, ob es hier entsprechende Vereinbarungen mit der Großmutter bzw. deren Betreuer gab. Wenn diese Zahlungen darlehensweise erfolgten, so kann der Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht werde. Entsprach die Zahlung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder wurde diese im Wege einer Schenkung geleistet, so besteht kein Anspruch.


2. Nach dem Tode Ihrer Großmutter erben deren Kinder bzw., soweit diese bereits verstorben sind, die Abkömmlinge der Kinder, d. h. die Enkel (§ 1924 BGB ), soweit kein Testament vorliegt. Hat Ihre Großmutter bzw. haben Ihre großeltern zugunsten Ihres Vaters ein Testament errichtet, so wären grundsätzlich Sie und Ihr Bruder/Schwester Erbe.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

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