Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Vorab muss ich aber gleich sagen, dass hier offensichtlich wichtige Informationen fehlen.
Wenn die Mutter Alleineigentümerin des Hauses ist, kann Sie es verkaufen, wann Sie will. Die Kinder müssen da grundsätzlich nicht zustimmen.
Nur die Tatsache, dass das Kind in das Haus investiert hat, ändert alleine nichts daran.
Das müsste auch der Notar wissen, weswegen ich mich frage, warum hier überhaupt eine Zustimmung notwendig ist. Gibt es eine Verfügungsbeschränkung, der Ihre Mutter unterliegt ?
Wenn Ihre Mutter die Kosten für das Pflegeheim nicht tragen kann, dann springt das Sozialamt ein. Dieses wiederum kann die Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts in Regress nehmen. Von daher liegt es durchaus im Interesse der Kinder, das Haus sinnvoll zu verwerten.
Solange man nicht weiß, welche Verfügungsbeschränkung auf dem Haus lastet und wieso die Unterschrift der Kinder erforderlich ist, lässt sich die weitere Vorgehensweise nicht abschließend beurteilen.
Gibt es eine Verfügungsbeschränkung aufgrund eines Testaments (vielleicht des verstorbenen Großvaters oder ein Erbvertrag mit den Kindern) oder sind die Kinder als Betreuer eingesetzt, weil die Mutter nicht mehr geschäftsfähig ist ?
Bitte teilen Sie mir die fehlenden Infos im Rahmen der Nachfragefunktion mit, ich werde meine Antwort sodann ergänzen.
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn das Haus der Mutter nicht alleine gehört, dann kann ein Verkauf in der Tat nur einstimmig erfolgen. Wenn einer der Miterben den Verkauf verweigert, kann man zunächst mal nichts daran ändern.
In diesem Fall müsste vor Gericht ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden. Das ist die einzige Möglichkeit, das Haus zu verwerten. In diesem Fall würde es zu einer Zwangsversteigerung kommen und die Erben würden anhand Ihrer Erbquote ausgezahlt.
Das ist aber in den allermeisten Fällen auch gleichzeitig die schlechteste Lösung, da bei einer Zwangsversteigerung regelmäßig nicht der gewünschte Erlös erzielt wird.
Trotzdem ist dies rechtlich die einzige Möglichkeit, wenn ein Miterbe der Verfügung nicht zustimnmt.
Sollten Sie - bzw. Ihre Mutter - die Teilungsversteigerung betreiben wollen, so würde ich dringend empfehlen, hierzu einen Anwalt zu beauftragen.
Vorab sollten Sie prüfen, ob und inwieweit das Sozialamt die Pflegekosten Ihrer Mutter übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt