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Pflegeheim Hausverkauf, Erbe

18. März 2024 05:53 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag meine Schwester und ich haben je eine Vollmacht bei unserer Oma (90jahre). Mein Vater (Ihr Sohn) wurde enterbt und ist somit nur pflixhtteilsberechtigt.
Jetzt kam meine Oma vor 4 Wochen in ein Pflegeheim. Meine Schwester und ich verkaufen gerade das 2 Familienhaus unserer Oma. Jetzt kommt die Frage. Wenn die Immobilie verkauft wurde, kann da meine Oma über das Geld frei verfügen? Oder hat das Amtsgericht ein Auge darauf, nicht das das Geld verschwindet? Meine Schwester hat vor 2 Jahren ein Haus gebaut und meine Oma möchte ihr gerne einen größeren Betrag als Schenkung übertragen?
Ich habe von einer Pflegerin erfahren, das bei ihrer Mutter damals das Amtsgericht jedes Jahr eine Auflistung der Rechnungen verlangt hat. Oder wird das Geld durch den Verkauf eingefroren, das somit die Rechnungen für das Pflegeheim bezahlt werden können? Meine Oma hat noch eine größere Summe an gesparten und bekommt eine gute Rente. Wann kann ein Amtsgericht solch eine jährliche Auflistung verlangen?


Mfg

Andreas Rupp

18. März 2024 | 07:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Üblicherweise wird das Vermögen von geschäftsfähigen Personen nicht "einfroren", ich gehe davon aus, dass in dem Fall der Ihnen geschildert wurde, die Person unter Betreuung stand.


Was aber bei Ihnen passieren kann, ist, dass im Falle einer Schenkung das Sozialamt die Schenkung zurückfordern kann. Solche Rückforderungen werden durchgeführt, wenn der Schenker plötzlich verarmt, also das Pflegheim nicht bezahlen kann.


Diese Rückforderung können Sie vermeiden, wenn Ihre Oma Ihnen, bzw. Ihrer Schwester ein Darlehen gibt und im Testament bestimmt, dass die Forderung erlassen wird, sogenanntes Erlassvermächtnis.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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