Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zutreffend ist zunächst, dass Ihre Schwester und Sie trotz einer geplanten Erbausschlagung nach den Bestattungsgesetzen der Länder für die Bestattungskosten einzustehen haben, da dies in "öffentlich-rechtlicher Hinsicht" Aufgabe der nächsten Angehörigen ist.
Die Vollmacht über das Konto allein, gibt Ihnen allerdings nicht das Recht, einen Betrag für die Bestattung im Vorwege zu entnehmen. Die Verfügung über den Geldbetrag müsste schon auch von Ihrem Vater gewollt und genehmigt werden. Sofern Ihm dies noch möglich ist, sollten Sie also eine entsprechende schriftliche Zustimmung einholen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Erben - wenn diese denn nicht ebenfalls ausschlagen- eine Rückzahlung oder zumindest den Nachweis einer zweckbestimmten Verwendung des Geldbetrages fordern.
Das Risiko, den Betrag zurückzahlen zu müssen ist allerdings gering. Nach § 1968 BGB
sind die Beerdigungskosten "zivilrechtlich" nämlich von den Erben zu tragen. Am Ende müssten daher ohnehin nicht Ihre Schwester und Sie für die Beerdigungskosten aufkommen, sondern die Erben.
Sofern Sie das Geld nicht abheben und dennoch "öffentlich-rechtlich " zu den Beerdigungskoten herangezogen werden, könnten Sie also von den Erben die Kostenerstattung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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