Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach § 1968 BGB
trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Der Erbe wird somit als gerechten Ausgleich für den Anfall des Vermögens des Erblassers mit den Kosten von dessen Beerdigung belastet. Die angefallenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten und der Erbe haftet für diese.
Durch den Erben sind nicht nur die eigentlichen Beerdigungskosten, sondern auch die Kosten einer Feier, eines Grabsteines sowie Erstanlage einer Grabstätte zu tragen, nicht jedoch die spätere Grabpflege.
Da Sie und Ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen haben, wirkt der Anfall der Erbschaft nach der gesetzlichen Regelungen des § 1953 BGB
als nicht erfolgt, d.h. Sie waren als Ausschlagender von Anfang an Nichterbe.
Somit sind Sie nicht verpflichtet die Beerdigungskosten zu tragen.
Ihre Schwester hat nur Anspruch gegen die Miterbin auf Ausgleich der Hälfte.
Aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht kann sich zwar eine Regelung ergeben, dass leibliche Kinder auch wenn sie keine Erben sind die Kosten einer Beerdigung zu tragen haben. Dies ist aber nur ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch, wenn eine öffentliche Stelle die Kosten übernommen hat und beim Erben ein Ersatz nicht zu erlangen ist. Diese Regelung trifft in Ihrem Fall nicht zu.
Somit hat Ihre Schwester als Erbin gegen Sie als Nichterbe/in keinen Ausgleichsanspruch.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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Diese Antwort ist vom 10.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.04.2006 | 15:09
Vielen Dank für die rasche Beantwortung.
Steht die Frage nach der Grabpflege offen.
Also muss ich für die Kosten aufkommen,
auch wenn ich die Erbschaft ausgeschlagen
habe?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.04.2006 | 16:21
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Grabpflege fällt nicht unter § 1968 BGB
da sie keiner rechtlichen sondern einer sittlichen Pflicht des Erben entspringt. Hat der Erblasser einen Grabpflegevertrag bereits im Vorfeld abgeschlossen, gehören diese Kosten zu dem vom Erben zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten.
Da die Grabpflege somit eine sittliche Verpflichtung ist, die keine rechtlichen Grundlage hat, müssen Sie die Kosten, wenn Sie das nicht möchten, nicht tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter