Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist der Tag, an dem Sie Kenntnis vom Tod Ihrer Großmutter erlangt haben.
2.
Vom Amtsgericht müssen Sie vorher nicht angeschrieben werden. Die Erbausschlagung kann beim Nachlassgericht Ihres Wohnorts erfolgen. Dort erklären Sie die Ausschlagung. Das Nachlassgericht nimmt diese Erklärung auf.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt