Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst das allerwichtigste: Beachten Sie die Ausschlagungsfrist! Diese beträgt sechs Wochen ab Kenntnis von Todesfall und von Ihrer Erbenstellung. Da Sie als Sohn regelmäßig davon ausgehen können, dass Sie Erbe geworden sind, läuft die Ausschlagungsfrist bei gesetzlicher Erbfolge ab dem Todestag. Den Termin beim Nachlassgericht zur Beurkundung der Ausschlagung müssen Sie also rechtzeitig innerhalb dieser sechs Wochen durchführen. Lassen Sie sich also rechtzeitig einen Termin beim Nachlassgericht geben.
Grundsätzlich ist die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise richtig. Sie sollten alles unterlassen, was auf eine konkludente Annahme der Erbschaft hinweisen könnte. Deshalb dürfen Sie keinerlei Nachlassgegenstände in Besitz nehmen.
Lediglich in einem Punkt würde ich Ihrer beabsichtigten Vorgehensweise widersprechen: ich empfehle Ihnen, den Wohnungsschlüssel nicht an den Vermieter herauszugeben, da der Vermieter möglicherweise in einem Rechtsstreit gegenüber einem Erben eine gegnerische Position einnimmt. Durch die Herausgabe des Wohnungsschlüssels würden Sie es dem Vermieter ermöglichen, Gegenstände aus der Wohnung zu nehmen, was ihm rechtlich nicht zustünde. Wenn Sie dem Vermieter den Schlüssel geben, machen Sie sich möglicherweise gegenüber dem Erben schadensersatzpflichtig.
Ich empfehle Ihnen daher, den Wohnungsschlüssel vorläufig bei sich zu verwahren, den Vermieter darüber zu informieren und ihm mitzuteilen, dass Sie die Wohnung nicht betreten werden und dass Sie selbstverständlich jederzeit den Wohnungsschlüssel an den Erben herausgeben werden. Dies können Sie vorsorglich auch in die Ausschlagungserklärung aufnehmen lassen.
Da der Erbe den Mietvertrag fortführen kann, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob das Mietverhältnis tatsächlich endet. Falls ein Erbe das Mietverhältnis fortführt, tritt er auch in die Verpflichtungen gegenüber anderen Vertragspartnern (Stromanbieter, Telefonanbieter etc.) ein.
Konsequenterweise müssen Sie dann bezüglich Router und Notrufgerät den Vertragspartnern mitteilen, dass sie sich mit dem Erben in Verbindung setzen sollen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, eine derartige Mitteilung zu machen.
Es gibt lediglich wenige Dinge, die Sie unschädlich machen können, weil es sich dabei um eine "Geschäftsführung ohne Auftrag" handeln würde, um Nachteile vom Erben abzuwenden. Dazu gehört sicher, verderbliche Lebensmittel aus der Wohnung zu entsorgen. Nach meiner Auffassung können Sie auch das Notrufgerät zurückgeben, weil dies im Sinne des Erben sein dürfte. Verpflichtet sind Sie dazu jedoch nicht. Vorsorglich sollten Sie bei derartigen Handlungen immer klarstellen, dass Sie das Erbe ausgeschlagen haben.
Es ist richtig, dass Sie nicht für das Räumen der Wohnung, für Renovierungskosten und für eventuelle Mietrückstände haften, wenn Sie die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen