Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
zu Ihren Fragen kann ich folgendes mitteilen:
1. Erbauseinandersetzung
Sofern der Erblasser einen Testamentsvollstrecker berufen hat, ist es dessen Aufgabe den Nachlass zu ordnen und zu verwalten und entsprechend dem Willen des Erblassers zu verteilen. Der Berufene muss jedoch das Amt zunächst annehmen. Sofern es Ihnen nicht möglich ist, den Aufenthaltsort des als Testamentsvollstrecker berufenen herauszufinden, empfiehlt es sich, als Miterbe eine Antrag beim Nachlassgericht zu stellen, dem Ernannten eine Frist zur Erklärung über die Annahme zu bestimmen. Sofern der Ernannte (auch für das Gericht) nicht erreichbar ist, ist eine Entlassung gem. § 2227 BGB
möglich.
Die Erbengemeinschaft ist als vorläufiges Gebilde ausgestaltet und soll nur für den Zeitraum vom Eintritt des Erbfalles bis zur Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses bestehen. Ihr Sinn ist es den Miterben Gelegenheit zu geben, sich über die Verteilung zu einigen, damit nicht schwierig aufteilbare Gegenstände wie Autos oder – wie hier – Grundstücke, zunächst „versilbert“ werden, um sie unter den Miterben aufzuteilen. Die Gemeinschaft ist beendet mit der endgültigen Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben.
Eine kurzfristige Aufteilung ist nur dann möglich, wenn die Miterben sich über die Aufteilung des Nachlasses schnell einigen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so vermittelt auf Antrag eines Miterben das zuständige Nachlassgericht zwischen den Miterben. Scheitert auch dessen Bemühung, kann jeder der Miterben die sogenannte Erbteilungsklage vor dem Nachlassgericht erheben. Mit dieser können die anderen Miterben auf Zustimmung zu einem vom Kläger erstellten „Teilungsplan“ verurteilt werden.
Letztgenanntes Verfahren ist natürlich mit Zeitverlust und Kosten verbunden, also für alle Beteiligten nicht sinnvoll. Hierüber sollte zwischen den Miterben Einigkeit bestehen. Schnell beendet wird das Verfahren nur mit- und nicht gegeneinander.
2. Erteilung eines Erbscheines
Ihre Kinder können beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser bescheinigt das Erbrecht und – da Ihre Kinder nur zum Teil zum Erbe berufen sind – die Größe des Erbteiles. Die Erteilung setzt einen bestimmten Antrag voraus (der bereits als Annahme der Erbschaft gilt). Darin sind das Testament, der Todeszeitpunkt des Erblassers zu bezeichnen und mitzuteilen, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist (§§2354
, 2355 BGB
). Die Richtigkeit der Angaben muss durch öffentliche Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Familienstammbücher, Geburts-, Heirats- und Todesscheine), insbesondere das Testament selbst nachgewiesen werden. Kann das Testament nicht beschafft werden, so genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 2356 BGB
). Die Urkunden sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Soweit solche Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, genügen auch Zeugen, eidesstattliche Versicherungen Dritter.
3. Anfechtung des Testaments
Einen „Einspruch“ gegen ein Testament gibt es nicht, aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtung. Eine erfolgreiche Anfechtung hat zur Folge, dass das Testament beseitigt wird und die Erbfolge eintritt, die ohne das angefochtene Testament gelten würde. Existiert nur das eine Testament, gälte dann die gesetzliche Erbfolge. Ist ein älteres Testament vorhanden würde dieses gelten.
Die Voraussetzungen für die Anfechtung sind:
a) der Anfechtende muss grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt sein: dies ist jeder, dem die Anfechtung zugute kommen würde.
b) es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen: dies ist der Fall, wenn das Testament durch Täuschung oder Drohung, aufgrund eines wesentlichen Irrtums der Erblassers oder durch Unkenntnis des Erblassers über einen Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, Abkömmlinge oder Eltern des Erblassers) oder nichtehelichen Kindes nicht dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Der Anfechtende müsste den Anfechtungsgrund im Streitfall beweisen können. Der durch die Anfechtung Benachteiligte müsste im Gegenzug beweisen können, dass der Erblasser die Verfügung auch unter Berücksichtigung des Anfechtungsgrundes getroffen hätte.
c) die Anfechtungsfrist muss eingehalten sein: diese beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, höchstens aber 30 Jahre.
Die Anfechtung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Dieses teilt denjenigen die durch das Testament begünstigt worden sind (hier also Ihren Kindern) die Anfechtung nach Entgegennahme derselben mit und gewährt diesen Einsicht in die Erklärung. Eine Prüfung der angegebenen Anfechtungsgründe durch das Nachlassgericht erfolgt erst, wenn dies für ein Verfahren vor dem Nachlassgericht von Bedeutung ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
www.goettingen-recht.de
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Diese Antwort ist vom 13.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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