Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Testamentsanfechtung kommt nicht in Betracht. Die Frist für die Anfechtung eines Testamentes beträgt 1 Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Unabhängig davon, dass diese Frist höchstwahrscheinlich verstrichen ist, besteht kein Anfechtungsgrund allein deswegen, weil die erbrechtliche Verfügung nicht begründet wurde. Der Erblasser muss keinesfalls Gründe für die Wahl des Erben benennen.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist leider verjährt.
Für den Pflichtteilsanspruch gilt gemäß § 195 BGB
eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit war Ihr Anspruch spätestens am 31.12.2011 verjährt.
Es hilft Ihnen auch nicht, dass die Erbin Ihnen zum 01.08.2010 und damit vor Eintritt der Verjährung eine Teilzahlung auf den Pflichtteilsanspruch geleistet hat. Nach § 212 BGB
beginnt die Verjährung bei Abschlagszahlungen etc. zwar erneut zu laufen, jedoch ab dem auf die Zahlung folgenden Tag. Damit war auch insoweit am 02.08.2013 Verjährung eingetreten.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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