Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Anfechtung des Testamentes ist erst nach dem Erbfall möglich. Der Erblasser benötigt kein solches Anfechtunsrecht, da er das Testament bzw. die einzelnen Verfügungen frei widerrufen kann. Dritte sind vor dem Erbfall nicht zur Anfechtung berechtigt. Das Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben zu müssen, ist höher zu bewerten als ein Interesse der potentiellen künftigen Nachlassbeteiligten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt