Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Anfechtung des Testamentes ist erst nach dem Erbfall möglich. Der Erblasser benötigt kein solches Anfechtunsrecht, da er das Testament bzw. die einzelnen Verfügungen frei widerrufen kann. Dritte sind vor dem Erbfall nicht zur Anfechtung berechtigt. Das Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben zu müssen, ist höher zu bewerten als ein Interesse der potentiellen künftigen Nachlassbeteiligten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.06.2009
|
14:59
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
11.06.2009 | 15:04
In diesem Fall geht es darum, dass hier eine Enterbung vorliegt, um etwas von dem Erben zu erpressen. Auch in diesem Fall sollte der Sohn abwarten und erst im Erbfall anfechten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.06.2009 | 08:38
Ich wiederhole: eine Anfechtung des Testamentes zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht möglich.
Ob und welche sonstigen Schritte möglich wären, kann im Rahmen eines anwaltlichen Mandates geprüft werden. Die kostenlose Nachfragefunktion deckt Verständnisfragen, nicht die Erweiterung Ihrer Ausgangsfrage auf einen konkreten Sachverhalt.
Mit freundlichen Grüßen