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Enterbung -Pflichtteil-

| 28. Juli 2010 12:11 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

in einem Testament soll meine nichteheliche Tochter enterbt werden, und nur ihr Pflichtteil bekommen.
Da mein Sohn seit seinem 14. Lebensjahr bis jetzt durch seinen Arbeitseinsatz die Instandhaltung des Mehrfamilienhauses gewährleistet und auch in Zukunft gewährleisten wird, soll dieser Arbeitsaufwand (bisher 3640 Std. a. 25 € = 91.000 €) vom Pflichtteil meiner Tochter in Abzug gebracht werden, da diese sich bisher weder um mich, noch um die Belange von Reparaturen und Instandhaltungen am Wohnhaus gekümmert hat.

Frage:
Ist das zulässig, und wie kann man das im Testament formulieren.

28. Juli 2010 | 12:46

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Vorgehensweise kommt einer Entziehung des Pflichtteils gleich. Das ist nur in den Grenzen des § 2333 BGB zulässig.

Der Pflichtteil besteht nach § 2303 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hieran ist nicht zu rütteln, weil sich durch eine Minderung des Pflichtteils in der von Ihnen genannten Weise die gesetzlich festgelegte Höhe des Pflichtteils willkürlich zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten reduziert werden könnte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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