Sehr geehrter Fragesteller,
vorangestellt möchte ich darauf hinweisen, dass mögliche Unterhaltspflichten den Eltern gegenüber jeweils nur das/die Kinder, nicht ebenfalls die Ehegatten treffen.
In der gegenwärtigen Situation ist mit einer Inanspruchnahme aus dem laufenden Einkommen nicht zu rechnen. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt derzeit 1400,00 EUR, für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten 1050,00 EUR hinzu kommt bei Ihnen noch der Bedarf für das minderjährige Kind. Unterhaltsverpflichtungen Kindern gegenüber haben in jedem Fall Vorrang und bestehen bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Wenn eine Unterhaltsleistung aus laufendem Einkommen nicht erbracht werden kann/muss, stellt sich die Frage nach einer Verwertungspflicht des Vermögens.
Vermögen ist nicht zu verwerten, wenn es einer angemessenen eigenen (Alters)vorsorge dient, wobei die Anlage des Vermögens Ihnen freigestellt ist. Soweit Vermögen - wie hier - nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist davon auszugehen, dass jeweils die Hälfte des Vermögens Ihnen bzw. Ihrer Ehefrau zuzurechnen ist, jeder von Ihnen also derzeit über ein Vermögen von 65000,00 EUR verfügt.
Die Freigrenzen für das Vermögen werden nicht von den einzelnen Sozialämtern festgelegt, sondern orientieren sich mangels Festschreibung im Gesetz an der Rechtsprechung, wobei aktuell das Urteil den BGH BGH, 30.8.2006 - XII ZR 98/ 04
zu berücksichtigen ist. Danach ist als Schonvermögen zur Altersvorsorge der Betrag zu belassen, der sich aus einer jährlichen Sparrate von 5% im Laufe des Berufslebens nebst Rendite ergibt.
Ebenso ist zu belassen, der Betrag, der für die Anschaffung von Wohneigentum angespart wird oder z.B. für den Ersatz eines bereits älteren Kraftfahrzeuges als Rücklage dient. Ein Nachweis für die beabsichtigte Verwendung kann und muss nicht geführt werden, Sie müssen dies bei Auskunft an des Sozialamt entsprechend erklären.
Insbesondere in Ihrem Fall wird es jedoch plausibel sein, dass Wohneigentum angeschafft werden soll, wenn die Möglichkeit der Nutzung der Dienstwohnung entfällt.
Zuständig für die Überleitung und Durchsetzung eventueller Ansprüche ist das Sozialamt am Aufenthaltsort des jeweils betroffenen Elternteils.
Aktuell z.B.:
Ihr Nettoeinkommen inkl. Kindergeld: 1350,00 EUR
abz. Selbstbehalt -1400,00 EUR
ergibt bereits ohne Berücksichtigung Ihres Kindes keine Unterhaltsverpflichtung aus dem laufenden Einkommen. (berücksichtigen Sie aber bitte, dass auch Kapitalerträge - Zinsen - als Einkommen gelten). Gleiches gilt, wenn Sie heute eine Wohnung kaufen und diese zunächst vermieten. Miete abzüglich der entsprechenden Kosten = Einnahmen. Eine Verwertung der Mietwohnung käme dann nicht in Betracht, wenn Ihnen hierdurch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteil (Verlust) entstehen würde. Bei der Vermietung wäre aber darauf zu achten, dass in den Vertrag die Selbstnutzung (spätestens bei Rentenbeginn) aufgenommen wird, so haben Sie dann auch den Nachweis, der Alterssicherung.
Das Ihnen zuzurechnende Vermögen (65000,00 EUR) dient einerseits Ihrer Altersvorsorge und aktuell der Absicherung Ihrer Ehefrau und des Kindes, im übrigen als Rücklage zum Ankauf von Wohneigentum für das Alter.
Eine Berechnung - insbesondere für die Zukunft - kann nicht erfolgen, da hierfür die dann aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation zugrunde zu legen ist. Sie können aber davon ausgehen, dass ein Betrag von 75.000,00 bis 100.000,00 EUR nicht verwertet werden muss. Die Untergrenze von 75.000 EUR resultiert aus den Empfehlungen der Sozialverbände, an denen der BGH sich ebenfalls orientiert, im übrigen ist der konkrete Lebenssachverhalt zu berücksichtigen, insbesondere das aktuelle Einkommen, Zahlungsverpflichtungen, bisherige Altersrücklagen, die voraussichtliche Dauer der weiteren Berufstättigkeit, wieviel Zeit also für eine angemessene Altersversorgung verbleibt usw.
Soweit Freibeträge beim Einkommen überschritten werden, ist die Hälfte des überschießenden Betrages für den Elternunterhalt zu verwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei dieser doch recht komplexen Fragestellung behilflich sein, ggfs. nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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