Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich des Schonvermögens werden 5% des lebenszeitigen Bruttoeinkommens hochgerechnet auf die bisher absolvierten Berufsjahre, zzgl. Zinsen angesetzt.
Auf alle Fälle hat aber der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden, dass das Eigenheim nicht verwertet werden muss. Es handelt sich hierbei um zusätzliches Schonvermögen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=578b595850b8e808792ab232a14b3e70&nr=24458&pos=0&anz=1
Hier kann das Schonvermögen nachgerechnet werden: http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt_schonvermoegen.php
Allerdings sieht das mit der Verwertbarkeit anders aus bei dem Mietshaus. Hier ist entscheidend, ob das Haus die Grenze des Schonvermögens übersteigt.
Die Instandhaltungskosten werden nur dem Eigenheim zugebilligt und werden zusätzlich berücksichtigt. Hier können Sie eine Rücklage bilden (in Form von Vermögen).
Aufwendungen für das Mietshaus sind wiederum im Rahmen von Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (und werden beim Gewinn mit berücksichtigt).
Allerdings kann es kritisch sein, dass Ihre Tochter mietfrei wohnt. Hier könnte eine fiktive Miete angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank!
Den Schonvermögensrechner habe ich schon einmal benutzt, weiss dort aber nicht, welche Jahre an Berufstätigkeit ich einsetzen muss. Pauschal 35 Jahre, oder ab 18. Lebensjahr bis zur Unterhaltspflicht, oder ab 18. Lebensjahr bis zum Rentenalter, oder ab 18. Lebensjahr bis zum Ende der Berufstätigkeit vor 12 Jahren.
Bezüglich der vermieteten Immobilie noch eine Nachfrage: Ist es aber nicht so, dass die nicht berücksichtigt wird, weil ich daraus Einkünfte erziele, die ich zu meinem Lebensunterhalt benötige? Meinem Kenntnisstand nach muss ich sie deshalb nicht verwerten bzw. verkaufen, sondern nur die Einkünfte daraus zu meinem Einkommen dazurechnen.
Ich bitte Sie auch noch einmal auf meine Frage zu antworten, ob, obwohl ich mit Rentenbeginn Einkommen erziele, dass dem jetzt geltenden Selbstbehalt entspricht, ich trotzdem noch Schonvermögen haben kann. Das ist mir aus Ihrer Antwort nicht ersichtlich.
Vielen Dank!
Zu Ihrer Nachfrage bezüglich der Berechnungszeit hat der BGH mit Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04
eine Pauschale von 35 Jahren angenommen. Es wäre jedoch auch möglich, Ihr letztes Bruttoeinkommen zu nehmen und dies ab Volljährigkeit hochzurechnen und mit 4% zu verzinsen.
Letztendlich wird sich das Schonvermögen so näherungsweise ermitteln lassen. Eine genaue Berechnung kann der Richter nur nach Grundlage des Einzelfalles konkret ermitteln, da dies Auslegungssache ist.
Bezüglich des Mietshauses ist es schon richtig, dass es Schonvermögen ist, wenn Sie dies zur Erzielung von Einnahmen nutzen und Sie somit anderenfalls von der Unterhaltspflicht abgeschnitten wären.
Allerdings ist auch hierbei bei der Betrachtung kritisch, dass Ihre Tochter keine Miete zahlt.
Letztendlich handelt es sich auch hier um eine Kann-Möglichkeit, sodass es auf die Betrachtung des Einzelfalles ankommt. Hier kann aber die Nicht-Vermietung schädlich sein.
Sie müssen zwischen Schonvermögen und Einnahmen (Rente) unterscheiden. Die Rente besagt, ob Sie überhaupt leistungsfähig sind - und das sind Sie, denn bezüglich der Nicht-Zahlung Ihrer Tochter wäre eine fiktive Miete anzusetzen. Somit würden Sie spätestens dann den Selbstbehalt überschreiten. Das Schonvermögen besagt ja nur, ob Sie Ihr Vermögen auch angreifen müssten.
Da es sich bei der Berechnung um Elternunterhalt um ein kompliziertes Rechtsgebiet handelt, sollten Sie ggf. noch eine genaue Berechnung durch einen Experten vornehmen lassen. Die im Internet angebotenen Rechner
sind größtenteils nicht zu gebrauchen und liefern fehlerhafte Ergebnisse (habe ich jedenfalls schon mehrfach erfahren, wenn Mandanten mit den Zahlen zu uns kommen!).
Viele Grüße Dr. C. Seiter