Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Grundsätzlich ist Elternunterhalt auch von erspartem Vermögen zu leisten. Es werden hier aber neben dem Schonvermögen hohe Rücklagen anerkannt. So sind Rücklagen für Reparaturen am Eigenheim oder für einen neuen Pkw anerkannt. Am wichtigsten ist aber die Rücklage für die eigene Altersvorsorge. So werden 5 % des Bruttojahreseinkommens als Rücklage anerkannt. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 40.000 € im Jahr und 10 Berufsjahren sind Rücklagen von 20.000 € über das Schonvermögen hinaus zu berücksichtigen.
Meine Empfehlung: Sie sollten wahrheitsgemäße Angaben machen. Sollte der Sozialhilfeträger dann an Sie herantreten mit der Aufforderung Unterhalt zu zahlen, sollten Sie diese Forderung anwaltlich prüfen lassen. Alternativ können Sie die Auskunft auch vor Abgabe anwaltlich prüfen lassen. Oftmals erkennt aber der Sozialhilfeträger von sich aus verschiedene Positionen an, sodass eine anwaltliche Beauftragung nicht nötig wird.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.03.2020
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16:04
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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