Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die von Ihnen zitierten Tipps halte ich für problematisch.
1.)
Eine Sperrzeit lässt sich nur vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis einseitig durch eine arbeitgeberseitige fristgerechte Kündigung beendet wird.
Entscheidend ist dabei nach der immer noch anzuwendenen Entscheidung des BSG vom 18,12,2003, Az.: B 11 AL 35/03
, ob der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, was für den Fall eines Aufhebungsvertrages zum BeendigungsGRUND auch immer noch bejaht wird.
Allerdings ist nach der weiteren Entscheidung des BSG vom 17.11.2005, Az.: B 11a/11 AL 69/04
R, dabei entscheiden, wann die Sperrzeit beginnt.
Nach dieser Entscheidung beginnt die Sperrzeit schon bei einer eventuellen Freistellung des Arbeitnehmers, so dass zwischen Freistellung und tatsächlicher Beendigung ein Zeitraum liegen kann (und sollte) dier die 12 Wochen schon umfasst.
2.)
Ein "sicheres Vermeiden" der Sperrzeit kann nie garantiert werden.
Nach der BSG-Rechtsprechung wird immer abzuwägen sein, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, ein Kündigungsschutzverfahren einzuleiten, wobei auch die Tatsache mitberücksichtigt werden muss, dass es in einem solchen Verfahren KEINE Kostenerstattung der Verfahrenskosten gibt, so dass der Arbeitnehmer, der keine Rechtsschutzzusage hat, die Kosten auch im Falles eines Obsiegens tragen muss, was dann ggfs. die Abfindung / Sperrzeit deutlich überschreiten kann.
3.)
Von einigen Arbeitsämtern wird die Sperrzeit aber dann nicht verhängt, wenn die Kündigung selbst begründet und die Klagerhebnung nicht zumutbar ist und DANN eine Auflösungsvereinbarung zu der Ausgestaltung der Beendigung getroffen wird.
Das bedeutet, dass bei einer Auflösungsvereinbarung sehr genau zwischen einer Vereinbarung zum Grund und zu einer Vereinbarung nach der Ausgestaltung unterschieden werden muss.
Dabei müssen Sie aber beachten, dass das Arbeitsamt jegliche Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vorfeld der Kündigung über diese Art der Vorgehensweise schon als ein Mitwirken AN dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wertet, so dass doch wiederum eine Sperrzeit verhängt werden kann.
4.)
Die einzige Möglichkeit, eine Sperrzeit sicher zu vermeiden ist die, beim Sachbearbeiter des Arbeitsamtes vorzusprechen, ihm den Fall zu schildern und sich dann SCHRIFTLICH ((bitte darauf drängen) geben lassen, dass unter den geschilderten Umständen keine Sperrzeit verhängt wird.
Durch eine anwaltliche Beratung können Sie eine Sperrzeit (leider) auch nicht sicher vermeiden. Entscheidend ist die SCHRIFTLICHE Zusage des Arbeitsamtes.
Möglich ist es auch (siehe oben), eine Freistellung herbeizuführen, wobei dann zwischen Freistellung und Beendigung mehr als 12 Wochen liegen sollten. Zwar tendieren die Arbeitsämter auch dann noch zur Verhängung einer Sperrfrist; aufgrund des oben zitierten Urteils des BSG stehen die Chancen für eine dann notwendige Klage aber gut; ein Risiko verleibt bei dieser Alternative aber trotzdem.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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