Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ich empfehle Ihnen, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, zu kündigen. Gründe, weshalb Sie die Kündigung aussprechen brauchen, und sollten Sie in dem Kündigungsschreiben nicht aufführen.
Ihr Arbeitsvertrag sieht nach der Sachverhaltsschilderung eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum ersten oder 15. eines Monats vor. D.h., Sie können jetzt, was die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung angeht, zum 15.09.2018 kündigen.
2.
Der Arbeitnehmer ist erst seit drei Tagen bei Ihnen beschäftigt. Der Urlaubsanspruch beläuft sich auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, für den das Arbeitsverhältnis besteht. Da der Arbeitnehmer noch keinen Monat bei Ihnen beschäftigt ist, hat er auch keinen Urlaubsanspruch. Die Folge davon ist, dass es auch keine Urlaubsabgeltung gibt.
3.
Da das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingegangen worden ist, können Sie das Arbeitsverhältnis nicht einseitig in einem Minijob abändern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: http://www.ra-raab.de
E-Mail: