Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben und vorgegebenen Fragen sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Für den Genuss der Eigenheimzulage war Voraussetzung, dass Sie die Wohnung gekauft haben und den Förderzeitraum von 8 Jahren selbst bewohnt haben.
Insoweit war die bezogene Eigenheimzulage richtigerweise vom Finanzamt anerkannt und ausbezahlt.
Soweit Sie nach dem Förderzeitraum die Wohnung nicht mehr selbst bewohnen oder Sie verkaufen, entfällt die Eigenheimzulage nicht rückwirkend.
Da Sie nach dem Förderzeitraum umgezogen sind, ist die Eigenheimzulage nicht zurückzuzahlen.
Wenn Sie allerdings während des Förderzeitraums bereits die Wohnung nicht mehr bewohnt haben, kann es für die Jahre, in der Sie bereits in einer anderen Wohnung gewohnt haben zur Rückforderung der Eigenheimzulage kommen. Dies ist aber aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich.
Sie haben mit Ihrem Vater vereinbart, dass Sie die monatlichen Raten für das Darlehen nicht weiter zahlen. In dieser Vereinbarung kann zum einen eine Stundung liegen, d.h. Sie zahlen nur momentan die Raten nicht und fangen demnächst wieder damit an oder es liegt eine Schenkung vor (Sie zahlen keine Raten mehr).
Die Nichtzahlung der weiteren Raten hat auf jeden Fall keine Auswirkung auf die Eigenheimzulage.
Soweit Sie die Wohnung vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Soweit Sie die Wohnung verkaufen und einen Veräußerungserlös von über 100.000 Euro erzielen, kann es unter Umständen zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG
kommen und Sie müssten den Differenzbetrag versteuern. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Veräußerung innerhalb der 10 Jahre nach Übertragung durch Ihren Vater erfolgt.
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
I. v. Cölln, LL. M.
Rechtsanwältin Steuerberaterin
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