Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Verkauf der Immobilie unterfällt der „Spekulationssteuer" des § 23 EStG.
Hintergrund ist, dass die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und Sie die Wohnung innerhalb der letzten 3 Jahre nicht selbst genutzt haben. Die Überlassung an Kinder ist nach der Rechtsprechung keine Selbstnutzung.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine Antwort noch ergänzen, grundsätzlich liegt keine Eigennutzung vor, wenn eine Immobilie an Kinder überlassen wird. Davon gibt es eine Ausnahme, wenn die Eltern den Kindern, innerhalb der Altersgrenzen des § 32 EStG, gegenüber noch zum Unterhalt verpflichtet sind. Daher teilen Sie mir doch bitte (gerne auch per E-Mail) mit, wie alt Ihr Sohn war, als er seine Ausbildung begonnen und abgeschlossen hat und wann er, nach der Ausbildung die Wohnung verlassen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
dadurch, dass Sie die Wohnung Ihrem Sohn überlassen haben und Ihr Sohn in der Überlassenszeit zumindest zum Schluss nicht mehr unterhaltsberechtigt und auch nicht Kindergeldberechtigt war, zählt die Überlassung nicht mehr als Selbstnutzung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt