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Verkauf meiner Eigentumswohnung

27. Mai 2021 04:08 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe im Januar 2017 ein ein Zimmer Apartment für meinen Sohn in Bad Herrenalb gekauft da er dort eine Ausbildung als Tischler gemacht und von mir Unterhalt bezogen hat.
2020 nach Beendigung seiner Ausbildung ist er dann wieder zu mir nach NRW gezogen. Anschließend haben wir die Wohnung in Eigenleistung renoviert und jetzt soll sie verkauft werden. Ich selber habe die Wohnung selten selber genutzt. Ab 2020 stand sie die meiste Zeit leer. Sie war nie vermietet.
Muss ich Spekulationssteuer zahlen?

27. Mai 2021 | 07:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Der Verkauf der Immobilie unterfällt der „Spekulationssteuer" des § 23 EStG.

Hintergrund ist, dass die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und Sie die Wohnung innerhalb der letzten 3 Jahre nicht selbst genutzt haben. Die Überlassung an Kinder ist nach der Rechtsprechung keine Selbstnutzung.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 27. Mai 2021 | 10:35

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte meine Antwort noch ergänzen, grundsätzlich liegt keine Eigennutzung vor, wenn eine Immobilie an Kinder überlassen wird. Davon gibt es eine Ausnahme, wenn die Eltern den Kindern, innerhalb der Altersgrenzen des § 32 EStG, gegenüber noch zum Unterhalt verpflichtet sind. Daher teilen Sie mir doch bitte (gerne auch per E-Mail) mit, wie alt Ihr Sohn war, als er seine Ausbildung begonnen und abgeschlossen hat und wann er, nach der Ausbildung die Wohnung verlassen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 31. Mai 2021 | 08:57

Sehr geehrter Fragesteller,

dadurch, dass Sie die Wohnung Ihrem Sohn überlassen haben und Ihr Sohn in der Überlassenszeit zumindest zum Schluss nicht mehr unterhaltsberechtigt und auch nicht Kindergeldberechtigt war, zählt die Überlassung nicht mehr als Selbstnutzung.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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