Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 DBA Deutschland/Österreich bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden (vgl. Art. 13 DBA D/Österreich).
In diesem Fall gewährt Ihnen der deutsche Fiskus eine Steuerbefreiung.
Die Anrechnungsmethode kommt hier allerdings nicht zur Anwendung, vgl. § 34 Absatz 6 Satz 1 EStG
.
Da Deutschland Ihr Ansässigkeitsstaat ist, wird in Deutschland vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jener Steuersatz erhoben, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (sog. Progressionsvorbehalt - § 32 b Absatz 1 Ziffer 3 EStG
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 20.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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