Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben und vorgegebenen Fragen sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie haben bereits im Jahr 2002 den Bauantrag gestellt, so dass dieser Termin darüber entscheidet, dass Sie Eigenheimzulage in Anspruch nehmen können. Da Sie den Bauantrag vor dem 1.1.2006 eingereicht haben, steht Ihnen die Eigenheimzulage nach dem bis 2006 geltenden Recht zu. Wann tatsächlich die Bauarbeiten beginnen oder abgeschlossen sind, ist für die grundsätzliche Berechtigung Eigenheimzulage zu erhalten ohne Belang.
Von der Berechtigung der Eigenheimzulage ist der Beginn des Förderzeitraums zu unterscheiden. Bei Bauherren beginnt der Förderzeitraum mit der Fertigstellung des Hauses. Das Haus ist fertiggestellt, wenn es als bezugsfertig anzusehen ist. Das bedeutet, dass die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt worden sein müssen. Zu den wesentlichen Bauarbeiten gehört der Einbau von Fenster und Türen, sie Anschlüsse für Strom- und Wasser, Heizung und die sanitären Einrichtungen. Der Zeitpunkt der Bauabnahme ist dabei unerheblich. Aufgrund Ihrer Sachverhaltschilderung nehme ich daher an, dass das Haus 2006 bezugsfertig war.
Als weiterer Termin ist der Termin von Bedeutung, an dem die Wohnung bezogen wird. Dieser Termin entscheidet über den tatsächlichen Beginn der Förderung. Die Förderung beginnt nämlich erst im Jahr des Einzugs. Die Eigenheimzulage kann also nur für die Jahre in Anspruch genommen werden, in denen das Haus tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Da laut Ihrer Schilderung Fertigstellung des Hauses und Einzug im gleichen Jahr stattgefunden haben, entfällt kein Jahr Eigenheimzulage. Daher ist für Sie entscheidend, dass der Förderzeitraum mit der Fertigstellung des Objekts beginnt.
Den Antrag auf die Zulage stellen Sie nach Bezug der Wohnung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt, § 12 EigZulG. Diesen Antrag können Sie auch noch in 2007 stellen.
1. Für die Einkommensgrenze ist die Summe der positiven Einkünfte im Erstjahr der Förderung und im Vorjahr maßgebend. Negative Einkünfte dürfen nicht saldiert werden. Die Eigenheimzulage wird bei Bauantrag vor dem 1.1.2006 nur gewährt, wenn Sie im Erstjahr der Förderung und im Vorjahr die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreiten. Erstjahr der Förderung wäre im Jahre 2006, so dass nicht die von Ihnen genannte alte Einkunftsgrenze von 81.807 Euro, sondern die Einkommensgrenze von 70.000 Euro einschlägig ist. Bei späterem Bezug des Eigenheims als das Jahr der Fertigstellung, kommt es auf die Summe der positiven Einkünfte im Jahr des Bezugs und im Vorjahr an (BFH-Urteil vom 20.3.03, BStBl. 2004 II, 206).
2. Solange die Summe der positiven Einkünfte im Jahr der Fertigstellung und im Vorjahr über der Einkunftsgrenze liegt, erhalten Sie zunächst mal keine Eigenheimzulage. Sobald Sie aber in 2 Folgejahren die Einkunftsgrenze unterschritten haben, besteht ab diesem Jahr der Anspruch auf die Eigenheimzulage für die Restdauer.
3. Bei der Heirat in 2007 ist zu beachten, dass die Summe der positiven Einkünfte von Ihnen und Ihrer Freundin im Vorjahr (2006) zusammengerechnet werden. Wenn diese unter der Einkommensgrenze liegt, wird die Eingeheimzulage ausgezahlt. Wenn Sie in 2007 also heiraten und 2007 und 2006 unter 140.000 Euro bleiben, besteht für 8 Jahre Anspruch auf die Zulage (BMF-Schreiben, 10.2.1998 Rn. 28).
4. Die Einkommensgrenze erhöht sich, wenn Sie ein Kind haben um 30.000 Euro, wenn es mit in dem Haus wohnt. Richtig ist, dass die Förderung nach Einzug (2006) zu laufen beginnt. D.h., wenn Sie in 2008 erst die Einkommensgrenzen überschreiten, erhalten Sie die Eigenheimzulage nur noch für 6 Jahre. Die Eigenheimzulage erhöht sich bei Geburt eines Kindes um die Kinderzulage (800 Euro).
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
I. v. Cölln, LL. M.
Rechtsanwältin Steuerberaterin
Sehr geehrte Frau Cölln,
erstmal vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Folgende Frage bleibt mir zunächst unbeantwortet: Ist die Einkommensgrenze als Brutto oder Netto Einkommen zu sehen?
Weiterhin bin ich der Meinung das der Zeitpunkt der Bauantragstellung und Bewilligung (also 2002) als Gesetzesgrundlage für die Höhe der Einkommensgrenze relevant ist und das sind dann die angesprochenen 81.000 € bzw zusammenveranlage (bei Heirat) 163.000 €!
So wie sich die Situation nach Ihrer Beschreibung darstellt stelle ich diese Jahr den Antrag und werde aufgrund meines Einkommens keine Förderung erhalten. Heirate ich und wir bekommen Kinder stelle ich erneute einen Antrag mit der geänderten Situation und kann dann (falls wir zusammen unter der Bemessungsgrenze sind) auf Förderung für den Restzeitraum hoffen! Ist dem so?
Vielen Vielen Dank und Gruß
ME
Nachfrage:
1. Einkommensgrenze:
Die Einkommensgrenze kann man nicht mit Begriff Brutto oder Netto erklären. Es ist die Summe der positiven Einkünfte zu Grunde zu legen. Dies bedeutet alle Einkünfte (also auch Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte pp.) kumuliert. Haben Sie beispielsweise ein Bruttogehalt von 40.000,- Euro, so ist die Werbungskostenpauschale oder höhere Werbungskosten (Fahrtkosten) davon abziehbar.
Beispiel: Jahresbruttolohn (Einnahmen) 40.000 Euro
Werbungskostenpauschale 920 Euro
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 39.180 Euro
Von Bedeutung bei der Einkommensgrenze ist, dass Sie die negativen Einkünfte nicht saldieren können.
2. Einkunftsgrenze und Förderzeitraum
Es ist leider nicht die Einkunftsgrenze ab Bauantragstellung anzulegen, sondern die ab Fertigstellung.
Die Einkunftsgrenze darf zu Beginn des Förderzeitraums nicht überschritten werden. Beginn des Förderzeitraums ist das Jahr der Fertigstellung. Damit ist das Jahr 2006 und das Vorjahr 2005 anzusetzen. (BMF-Schreiben 2.3.2004, Blümich, § 5 EigZulG Rz. 11).
Auch das BMF-Schreiben vom 21.12.2004 sagt das Gleiche.
Damit sind die Einkünfte nur von Ihnen anzusetzen für 2006 und 2005, wenn das Objekt tatsächlich fertiggestellt in 2006 ist. Die Voraussetzungen für die Fertigstellung habe ich oben erläutert.
Falls der Sachverhalt so sein sollte, dass erst in 2007 fertiggestellt ist, würde von 2007 und 2007 die Einkunftshöhe bemessen. Wenn Sie in 2007 heiraten, würden für beide Jahre 2006 und 2007 die Einkünfte zusammengerechnet werden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese weiterführenden Angaben weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
I. v. Cölln, LL. M.
Rechtsanwältin Steuerberaterin
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
ergänzend möchte ich folgendes richtig stellen:
Die Einkommensgrenze der alten Version - also 81.807 Euro (bis zum 31.12.2003) gem. § 5 EigZulG gilt für den Fall der Antragstelllung im Jahr 2002. Sie müssen also das Einkommen von 2006 und 2005 als Erstjahr und Vorjahr ansetzen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte darf nicht 81.807 Euro überschreiten (§ 19 Abs. 8 EigZulG). Beim Gesamtbetrag der Einkünfte ist von Vorteil, dass die negativen Einkünfte verrechnet werden können.
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.
I.v.Cölln
Rechtsanwältin