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Eigenheimzulage von 2002 - Erhalte ich dann auch noch die volle Eigenheimzulage über 8 Jahre?

15. Februar 2008 21:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich habe noch im Jahre 2002 meinen Plan (Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren) eines Einfamilienhauses bei der Gemeinde eingereicht (Eingangsstempel Fristgerecht am 31.12.2002).
Nun beabsichtigen wir zu bauen und haben folgende Fragen dazu:
- Da ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht zeitlich begrenzt ist hat dieser Plan noch Gültigkeit (nicht wie beim Bauantrag nur 4 Jahre in Bayern) -> Laut Landratsamt kann ich mit dem Bau beginnen. Erhalte ich dann auch noch die volle Eigenheimzulage über 8 Jahre?

- Beabsichtigen den Plan noch abzuändern (entweder 1.Übereinstimmung mit Bebauungsplan, oder 2. Aufgrund gewünschten höheren Kniestocks neuen/Änderungs Bauantrag stellen), könnte es dann ein Problem mit dem Erhalt der Eigenheimzulage geben?



16. Februar 2008 | 03:55

Antwort

von


(139)
Nördliche Auffahrtsallee 65
80638 München
Tel: 089 / 550 559 45
Web: https://www.ra-manfredbinder.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zu Frage 1: Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Falle der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. Nach § 19 Abs. 5 EigZulG gilt als Herstellungsbeginn bei baugenehmigungsfreien Objekten der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen eingereicht worden sind. Wann also mit den Bauarbeiten begonnen worden ist oder wird ist regelmäßig unbeachtlich.
In Ihrem Fall dürfte der Antragsstellung für die Eigenheimzulage nichts im Wege stehen. Der Beginn des Förderungszeitraums beginnt jedoch erst mit der Nutzung.

Zu Frage 2: Werden die Baupläne soweit abgeändert, dass ein neues Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden muss, gilt für den Herstellungsbeginn der Zeitpunkt des nachfolgenden Antrags. Das würde bedeuten, dass damit die Eigenheimzulage entfallen würde.
Geringfügige Änderungen schaden allerdings nicht. Im Zweifel empfiehlt es sich für Sie, solche Änderungen des Bauvorhabens mit den Baubehörden abzuklären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung in Ihrer Sache geben konnte. Bei Unklarheiten verweise ich Sie auf die kostenlose Nachfrageoption.


Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


ANTWORT VON

(139)

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