Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung Ihrer Angabe summarisch beantworten darf.
Gem. § 10 EigenhemzulageG entsteht der Anspruch auf Eigenheimzulage mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. In Ihrem Fall wäre das Jahr 2006 das erste förderungsfähige Jahr, wenn sie die Immobilie 2006 erbauen bzw.anfangen zu nutzn.
Bei der Frist ist zwischen Bauherren und Erwerbern zu unterscheiden:
Anspruch auf die Eigenheimzulage kann haben,
- wer als Bauherr bis zum 31. Dezember 2005 mit dem Bau (also mit der Herstellung) begonnen hat, oder
- wer als Erwerber bis zum 31. Dezember 2005 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat oder einer Genossenschaft beigetreten ist.
Beim Neubau (so genannte Herstellungsfälle) ist maßgeblich, wann mit dem Bau (also mit der Herstellung) begonnen wurde. Dabei spielt auch eine Rolle, ob ein Bauantrag nötig war:
- Wenn ein Bauantrag erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wird.
- Wenn nur eine Bauanzeige einzureichen ist, gilt als Beginn der Herstellung der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
- Sind weder Bauantrag noch die Einreichung von Unterlagen erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, an dem mit den Bauarbeiten begonnen wurde.
Zur Wahrung der Frist genügen allerdings keine Bauanträge oder Bauanzeigen, die baurechtlich abgelehnt oder zurückgewiesen werden.
Somit sind ihre Fragen wie folgt zu beantworten:
In beiden Fällen sollten Sie die Eigenheimzulage erhalten. Wenn der Bauantrag ordnungsgemäß eingereicht worden ist und nicht abgelehnt wird für die DHH und wenn der Kaufvertrag bis zum 31.12.2005 abgeschlossen wird auch für die Eigentumswohnung. Selbstversändlich unter den Bedingungen des EigenheimzulageG u.a. Einhaltung der Einkommensgrenzen und keinem vorherigen Bezug der Eigenheimzulage.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und wünsche Ihnen viel Erfolg bei den anstehenden Projekten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Bekommt meine Frau die Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung (Fall b) auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist, und wir erst nach Eintragung ins Grundbuch per Eigenbedarf kündigen und erst Anfang 2007 die Wohnung selbst nutzen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte die leichte Verzögerung der Antwort durch die Feiertage.
In dem in der Nachfrage geschilderten Fall würden sie keine Eigenheimzulage erhalten, da diese die eigene Nutzung der Wohnung oder die kostenfreie Überlassung der Wohnung an einen nahen Angehörigen voraussetzt. Geregelt ist dies in § 4 EigenheimzulG:
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15
der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Sie könnten somit erst ab dem Kalenderjahr der Eigennutzung die Zulage beanspruchen.
Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-