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Eigenheimzulage seit 2006 soll zurückgezahlt werden...

| 12. Oktober 2011 15:57 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

2005 habe ich eine Wohnung gekauft und Eigenheimzulage beantragt, die mir seit 2006 gewährt wird.

Im Oktober 2011 teilt mir das FA in einem Bescheid mit, dass ich die gesamte Eigenheimzulage (insgesamt: 3420 EUR) seit 2006 zurückzahlen muss, da mein zu versteuerndes Einkommen zu hoch war

Begründung im Wortlaut:
„Die Summe der positiven Einkünfte betrug in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 insgesamt 77.077 EUR und überschreitet daher die Einkunftsgrenze zur Gewährung der Eigenheimzulage von 70.000 EUR. Berücksichtigung von Kindern kommt nicht in Betracht, da die Kinder nicht haushaltszugehörig sind. Auch in den bereits veranlagten Folgejahren bis einschliesslich 2009 unterschreiten die Einkünfte die Unschädlichkeitsgrenze von 70.000 EUR nicht mehr. Die Festsetzung der Eigenheimzulage ist daher gem. § 11 Abs. 4 EigZulG aufzuheben.
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 23.11.2006."

Das ich zu viel verdiene wusste das FA also schon 2007 (nach der Steuererklärung für 2006) und hat dennoch noch 4 weitere Jahre bezahlt und erst dann reagiert.

Ich habe Einspruch erhoben, und mich dabei auf Treu und Glauben gemäß § 11 Absatz 5 (Materielle Fehler...)berufen.

Meinen Rechtsbehelf wurde nicht entsprochen: Als Antwort erhielt ich u.a.:
„….Im übrigen steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung nach §11 Abs. 4 EigZulG ab 2006 nicht entgegen. Aus §11 Abs. 2 bis Abs.5 EigZulG ergibt sich, dass die Eigenheimzulage zur Fehlerkorrektur neu festgesetzt und aufgehoben werden kann. Nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.09.2033, III b 144/02, BFH NV 2006, 163) folgt aus dieser Regelung unmittelbar, das alleine die Festsetzung der Eigenheimzulage keinen Vertrauenstatbestand schaffen kann, der das FA nach Treu und Glauben daran hindern könnte, den Eigenheimzulagenbescheid aufzuheben, wenn Voraussetzungen einer Änderungsschrift gegeben sind.

Die Korrekturmöglichkeit nach § 11 Abs. 4 EigZulG stellt den Steuerpflichtigen vielmehr mit denjenigen gleich, deren Erklärung im Rahmen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurden und die deshalb ebenfalls regelmässig keinen Vertrauenstatbestand geltend machen können. (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 04.05.2005 XI B 224/03 , BFH/NV 2005, 1483 , m.w.N)...."

Meine Frage:
Hat es Aussicht auf Erfolg sich gegen diesen Bescheid weiter zu wehren, und wenn ja, auf welcher Grundlage?

12. Oktober 2011 | 17:56

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Nach § 11 Abs. 4 EigZulG ist die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben, WENN nachträglich bekannt wird, dass die maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten wird.

Zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides (23.11.2006) hatte das FA offensichtlich noch keine genaue Kenntnis über die Höhe der in 2006 bezogenen Einkünfte.

Dies änderte sich jedoch, als Sie in 2007 die ESt-Erklärung für 2006 abgegeben haben, so dass der Rückforderungsbescheid dann auch in 2007 hätte erlassen werden müssen, denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben (BFH v. 04.05.2005 XI B 224/03 , BFH/NV 2005 S. 1483 , m. w. Nachw.).

Dies hat das FA jedoch nicht gemacht, sondern vorerst putz munter weiter bezahlt und erst nach vier Jahren im Oktober 2011 reagiert, so dass auch nach meiner Einschätzung hier ein materieller Fehler vorliegt.
Zwar können materielle Fehler auch durch eine Aufhebung der Eigenheimzulage beseitigt werden, dies aber frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das FA aufhebt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EigZulG).

FAZIT:

Das FA war zwar zur Aufhebung der Eigenheimzulage berechtigt, dies jedoch erst mit Wirkung ab 2011.

FOLGE:

Sie sollten es daher auf eine Einspruchsentscheidung des FA ankommen lassen und dagegen binnen Monatsfrist Klage beim Finanzgericht Köln erheben.
Sollten Sie dafür anwaltliche Hilfe benötigen, würde ich selbstverständlich gerne zur Verfügung stehen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net


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