Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 11 Abs. 4 EigZulG ist die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben, WENN nachträglich bekannt wird, dass die maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten wird.
Zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides (23.11.2006) hatte das FA offensichtlich noch keine genaue Kenntnis über die Höhe der in 2006 bezogenen Einkünfte.
Dies änderte sich jedoch, als Sie in 2007 die ESt-Erklärung für 2006 abgegeben haben, so dass der Rückforderungsbescheid dann auch in 2007 hätte erlassen werden müssen, denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben (BFH v. 04.05.2005 XI B 224/03
, BFH/NV 2005 S. 1483
, m. w. Nachw.).
Dies hat das FA jedoch nicht gemacht, sondern vorerst putz munter weiter bezahlt und erst nach vier Jahren im Oktober 2011 reagiert, so dass auch nach meiner Einschätzung hier ein materieller Fehler vorliegt.
Zwar können materielle Fehler auch durch eine Aufhebung der Eigenheimzulage beseitigt werden, dies aber frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das FA aufhebt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EigZulG).
FAZIT:
Das FA war zwar zur Aufhebung der Eigenheimzulage berechtigt, dies jedoch erst mit Wirkung ab 2011.
FOLGE:
Sie sollten es daher auf eine Einspruchsentscheidung des FA ankommen lassen und dagegen binnen Monatsfrist Klage beim Finanzgericht Köln erheben.
Sollten Sie dafür anwaltliche Hilfe benötigen, würde ich selbstverständlich gerne zur Verfügung stehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
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