Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des gebotenen Einsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Eine Kündigung während der Elternzeit empfiehlt sich in keinstem Falle, und ist darüber hinaus auch gar nicht so einfach möglich. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, § 19 BEG.
Der Arbeitgeber hat durch das Ausbleiben der Kündigung keinerlei Nachteile, weshalb er auf einer Kündigung nicht bestehen sollte. Auch der Umzug ändert hieran grundsätzlich nichts.
Gehen Sie arbeitslos in Mutterschutz, erhalten Sie entweder bei bestehendem ALGI -Anspruch Mutterschutzgeld von der Krankenkasse, oder, falls keine ALGI-Anspruch besteht, Sie also Harzt IV bezögen, einen Mehrbedarf, der sich je nach Einzelfall ergibt (In aller Regel 17% der maßgeblichen Regelleistung.
Sie "verschenken" also durch ein derartiges Vorgehen eventuell den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld.
Auch eine Sperrfrist ist denkbar und möglich!
Sie sollten also von dem Gedanken, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, Abstand nehmen. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, bis zum Beginn des Mutterschutz im Arbeitsverhältnis zu bleiben.
Sie erhalten dann pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.
Zu ergänzenden Lektüre empfehle ich die Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Mutterschutz:
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur, Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte