Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist kündigen. Alternativ können Sie das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber beenden.
Sie sind durch den Antrag auf Elternzeit nicht bis zum Ende der Elternzeit an das Arbeitsverhältnis gebunden. § 19 BEEG
ist insoweit missverständlich. Dort wird dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht gewährt, dass ein Arbeitnehmer in jedem Fall auch bei an sich längerer Bindung unter Einhaltung der Frist zum Ende der Elternzeit kündigen kann. Diese Vorschrift schließt allerdings eine vorherige Kündigung bei einer kürzeren arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist nicht aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht Peter-Thomas Götz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Götz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicher zu gehen, dass ich Sie richtig verstanden habe:
"Das Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Elternzeitende ist eine Option für Personen, die grundsätzlich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben?
In meinem persönlichen Fall kann ich jederzeit von meiner vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende Gebrauch machen (also während der Elternzeit Antragsgenehmigungsphase, Nach erteilter Genehmigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber, und auch während der Elternzeit selbst)?"
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben mich richtig verstanden. Ihrem Vorhaben steht nichts im Weg. Ich wünsche Ihnen Erfolg bei Ihrer Bewerbung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt