Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist zu unterscheiden wegen dem pfandfreien Betrag bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen und den Selbstbehalt, der bei der Festsetzung des Unterhaltes gilt.
Besondere Regelungen gibt es bzgl. der Pfändung wegen laufender Unterhaltsansprüche sowie wegen Rückständen von Unterhalten. In diesem Fall gilt nämlich die normale Pfändungstabelle nicht. Vielmehr setzt das Gericht den pfändungsfreien Betrag, also der Betrag, dem der Schuldner noch als eigener notwendiger Unterhalt pfandfrei zu belassen ist, fest. Hierbei gibt es keine Einheitlichkeit bei der Festsetzung dieses notwendigen Unterhalts.
Somit entscheidet über die dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Pfandfreibeträge im Wege der Einzelprüfung der Vollstreckungsrechtspfleger des jeweiligen Amtsgerichts in eigener Verantwortung gem. § 850 d ZPO
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In aller Regel werden diese Pfandfreibeträge des Unterhaltsschuldners gegenüber pfändenden Unterhaltsgläubigern mit € 720,00/ € 730,00 bemessen.
In Betracht zu ziehen sind auch die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen zur Lebensführung. Dies sollte hier gesondert weiter geprüft werden und ggf. gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtsmittel eingelegt werden. Insofern könnte ggf. eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages erreicht werden.
Unabhängig hiervon steht der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei der Unterhaltsberechnung.
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Hier sollte aufgrund der veränderten Verhältnisse eine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen werden und dann je nach Ergebnis dieser weiteren Prüfung ggf. Abänderungsklage erhoben werden.
Das Einkommen, das demjenigen, der zum Unterhalt verpflichtet ist (Verwandte in gerader Linie), zu verbleiben hat, ist für die Großeltern höher als für die Eltern. Dieser kann hier durchaus bei € 1.250 liegen. Außerdem kann bei Großeltern im Gegensatz zu Eltern kein "fiktives Einkommen", also ein theoretisch erzielbares Einkommen, zugrunde gelegt werden. Ist die Rente niedrig, so sind sie nicht verpflichtet, einen Job anzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
würde sich mein Selbshehalt dann erhöhen wenn ich private Insolvent angemeldet habe , die durch die Scheidung verursacht worden ist. Bin seit 2003 in privat insolvent. sollte mir eine kleinere wohnung zulegen.geht nicht wegen insolvent. Diese Wohnung habe ich von einem guten freund bekommen der hauptmieter dieser Wohnung weiterhin ist. Meine jetzige Miete belaüft sich auf 430€ warm. Meine Eltern können nicht mehr arbeiten. Vater 2 schwere Herzinfakte und Mutter 60 % schwerbehindert.
Bei Festsetzung des pfändbaren Betrages kommt es auf die konkreten erforderlichen Ausgaben an. Diese müssen ggf. im einzelnen nachgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr