Sehr geehrter Ratsuchender,
der Selbstbehalt in Höhe von zur Zeit 900,00 EUR für einen Erwerbstätigen, ändert sich nicht, wenn ein Kind zu Ihnen zieht. Der Selbstbehalt ist unabhängig von der Anzahl der Kinder und wo diese leben.
Das bei Ihnen lebende Kind wird nach wie vor in der Unterhaltsberechnung für alle gleichrangigen Kinder berücksichtigt, nur die Barzahlungsverpflichtung entfällt. Der sich bei einer Berechnung ergebende Unterhalt für dieses Kind verbleibt daher bei Ihnen, weil Sie nun das Kind betreuen.
Es könnte sich aber nun eine Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils ergeben, wenn dieser leistungsfähig ist. Das wäre gesondert zu prüfen.
Der Selbstbehalt kann sich aber ändern, wenn Sie heiraten. Es könnte zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes kommen. Grundsätzlich haben Sie gegen Ihren neuen Ehegatten einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a BGB
. Ist Ihr neuer Ehegatte leistungsfähig und wird dadurch Ihr Selbstbehalt ganz oder teilweise gedeckt, kann eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Betracht kommen. Eine Herabsetzung kann schon beim Zusammenleben mit einem anderen Partner in Betracht kommen, wenn sich durch das Zusammenleben Kosten der Haushaltsführung und Wohnkosten reduzieren.
Demgemäß führt weder die Betreuung des Kindes, noch eine Heirat zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes, bei einer Heirat oder bereits beim Zusammenleben mit einem Partner kann sogar das Gegenteil der Fall sein. Dieses bedarf jedoch einer individuellen Prüfung, die hier im Rahmen der Erstberatung nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 06.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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