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Diese Antwort ist vom 16.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lohnsteuerklasse kann nur mit Zustimmung der Noch-Ehefrau erfolgen. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse (hier 4), durch die dann das Einkommen sich mindert, kann missbräuchlich sein und es kann sein, dass der Wechsel für den Kindesunterhalt nicht berücksichtigt wird (und Sie weiter nach Klasse 3 beurteilt werden).
Da Sie das sogenannte Wechselmodell leben, d.h. Aufteilung genau 50%, ist der Unterhalt in Abhängigkeit Ihrer Einkommen aufzuteilen und dann als Barunterhalt zu zahlen - der Naturalunterhalt ist sodann auch noch abzuziehen.
Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um ein sogenanntes echtes Wechselmodell handelt, d.h. das die Aufteilung wirklich zur Hälfte stattfindet.
Ich rate Ihnen, den Unterhalt rechtsanwaltlich genau ausrechnen zu lassen, das geht aber hier über das Portal nicht, da eine Beratung unerlässlich ist und verschiedene Parameter abgefragt werden müssen. Zudem ist die Unterhaltsberechnung im echten Wechselmodell durchaus kompliziert.
Gerne helfen wir hier weiter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
16.08.2014 | 09:22
Vielen Dank für Ihre Antwort! Allerdings geht es mir nur um den Trennungsunterhalt für meine Frau.
Welche Kosten kommen hier monatlich auf mich zu und wie kann ich es reduzieren?
Wie schon geschrieben, sieht mein echtes Netto anders aus als das durchschnittliche was passiert wenn ich dadurch den Trennungsunterhalt nicht vollständig bedienen kann?
Mein Kind ist aus der vorigen Beziehung und somit bereits berechnet, hier stellte sich die Frage ebenfalls wie oben geschrieben, wie sich das zu meinem Vorteil im Trennungsunterhalt an meine Frau auslobt.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.08.2014 | 12:52
Bei der Nutzung eines Firmenwagens ist durchaus kritisch, dass ein geldwerter Vorteil unter umständen dem Nettoeinkommen hinzurechnen wäre. Abziehen können sie die 530 EUR auf keinen Fall. Sie sollten eine Pauschale von 5% ansetzen, mithin 215 EUR.
Sie würden damit bei Weitem nicht den Selbstbehalt von 1100 EUR erreichen.
Bezüglich der Kredite ist entscheidend, ob diese ehebedingt sind oder nicht, d.h. nur die Kredite sind absetzbar, die in den 2 Jahren aufgenommen wurden, andere jedenfalls nicht.
Zieht man alle Ihre Positionen ab, so ergibt sich 2.435 EUR, was ganz weit vom Selbstbehalt entfernt ist.
Ihr Frau hat sich eigene Einkünfte anzurechnen, muss aber im Trennungsjahr nicht arbeiten.
Schlimmstenfalls müssten Sie ca. 1000 EUR Unterhalt zahlen.
Das Wechselmodell ändert am Selbstbehalt jedenfalls nicht. Diese ist davon unabhängig, da Sie ja den gesamten Unterhalt von Ihrem Nettoeinkommen bereits abziehen.
Wie das "echte" Nettoeinkommen aussieht, ist unerheblich, da die letzten 12 Monate berücksichtigt werden. Anders sieht es aus,w enn es einen trifftigen Grund gibt, dass Sie weniger arbeiten müssten. Der Wechsel der Steuerklasse ist jedoch unter Umständen zu berücksichtigen. Hier muss Ihre Frau jedoch zustimmen und zwar in der Kenntnis, dass sie dadurch weniger Unterhalt erhält.