Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Trennungsunterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau richtet sich zunächst einmal nach den ehelichen Verhältnissen. Maßgeblich ist hier in erster Linie Ihr eigenes Einkommen.
Leider haben Sie keine konkreten Angaben zum Inhalt des von Ihnen geschlossenen Ehevertrages gemacht, so dass ich hierauf nicht näher eingehen kann.
Eine Herabsetzung des Trennungsunterhaltes ist dann möglich, wenn Ihre Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit trifft. Mit der Aufnahme der Aushilfstätigkeit, wenn auch befristet für die Dauer von 4 Wochen, kommt Ihre Ehefrau der Erwerbsobliegenheit erst einmal nach. Das Einkommen ist entsprechend vorrübergehend zu berücksichtigen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres trifft Ihre Ehefrau dann schon eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Hinderlich ist das Alter Ihrer Ehefrau und die Tatsache, dass Sie in den vergangenen 2 Jahrzehnten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Übt Ihre Ehefrau künftig keine Erwerbstätigkeit aus, so wäre dann mit einem fiktiven Einkommen auf deren Seite zu rechnen.
Ein fiktives Einkommen für die Ehezeit können Sie für Ihre Ehefrau nicht annehmen. Nimmt Ihre Ehefrau hingegen eine Erwerbstätigkeit auf, so ist das Einkommen hieraus als Surrogat für die Haushaltführung während der Ehe anzunehmen und bedarfsmindern anzurechnen.
Als fiktives Einkommen wäre das Einkommen heranzuziehen, welches Ihre Ehefrau aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung und in Anbetracht des Alters erzielen könnte.
Nachehelich sieht es dann wiederum ganz anders aus. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung und Ihre Ehefrau kann finanziell nicht bessergestellt sein, als wenn die Ehe nicht bestanden hätte. Hier wäre also zu ermitteln, welches Einkommen Ihre Ehefrau ohne die Ehe heute erzielen würde. Dies stellt die Obergrenze des Bedarfs Ihrer Ehefrau für den nachehelichen Unterhalt dar.
Ebenso kommt auch eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Frage. Ihre Ehefrau partizipiert hier am Versorgungsausgleich, so dass mit Eintritt in die Rente ein Ausgleich für die Ehezeit erfolgt. Dementsprechend wäre der nacheheliche Unterhaltsanspruch zeitlich bis zum Renteneintritt Ihrer Ehefrau zu befristen.
Sowohl die Herabsetzung als auch die Befristung des nachehelichen Unterhaltes müssen bei der abschließenden Regelung geltend gemacht werden, so dass ich Ihnen dringend empfehle, einen Fachanwalt für Familienrecht mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Beim Wohnvorteil gilt während der Trennungszeit nur der angemessene Wohnvorteil. Hier wird also nicht die objektive Marktmiete für Ihr Objekt herangezogen, sondern eine Miete, die Sie anhand Ihrer Einkommensverhältnisse für eine angemessene Wohnung aufbringen würden. Der Ansatz von 750 € erscheint mir etwas überhöht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Zunächst vielen Dank Herr Rösemeier für ihre erste Einschätzung. Sie hat Licht ins dunkel gebracht.
Nachfrage
Der Ehevertrag umfasst zwei Punkte:
1. Es wurde Gütertrennung vereinbart. Diese ist auch ist auch im
Güterrechtsregister eingetragen. Deswegen gehe ich davon aus, dass sind Bestand hat.
2. Unterhalt bei getrennt Leben: Es wurde vereinbart, wie dann der Unterhalt gestaltet werden soll. Welche Einkommensbasis gelten soll etc. Und das ab dem getrennt leben der Unterhalt für fünf Jahre geleistet werden soll. Dieser zeitlichen Begrenzung fehlt offensichtlich eine s.g. salvatorische Klausel, so dass sie ungültig ist.
Leider hat der Notar damals diese Klausel nicht aufgenommen. Warum nicht kann man nicht fragen.
Hinter diesem Ehevertrag steht doch der –nicht beurkundete Wille- dass meine Frau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will. Und das hat sie mir auch versprochen, denn sonst wäre ich diese Ehe (ich bin ein gebranntes Kind) nicht eingegangen.
Hier wird deutlich, wie asynchron das Familienrecht zum Zivil- und Sozialrecht steht. Wenn ein Arbeitsloser die Aufnahme von Arbeit verweigert, bekommt er einen Malus. Wenn eine Ehefrau eine Aversion gegen Arbeit hat, bekommt sie einen Bonus.
Das meine Frau einmal gesagt hat, es könne sein, dass ich nicht der leibliche Vater unserer Tochter bin, ging ins Mark. Dass es besser wäre, wenn ich bald sterbe, bekommt angesichts meines Alters besonderes Gewicht. Das alles bleibt ohne Konsequenzen. Ich staune und zahle.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
Es ist natürlich unglücklich, dass der Vertrag in Teilen unwirksam sein könnte.
Ein wirkamer Verzicht bzw. Herabsetzung des Trennungsunterhaltsanspruches kann auch nicht durch Ehevertrag vereinbart werden.
Argumentativ kommt Ihnen daher im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt lediglich § 1579 BGB
zur Hilfe.
Sie könnten hier Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 6 BGB
zumindest einwerfen. Eine Verwirkung ist dann gegeben, wenn der Berechtigte vor der Trennung eine längere Zeit seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen gröblich verletzt hat.
Dem Ehevertrag kommt daher Indizwirkung zu, dass Ihre Ehefrau während der Ehe weiterhin erwerbstätig sein sollte. Auch wenn hier zwischenzeitlich ein Ausfall wegen Kinderbetreuung natürlich hinzunehmen war, rechtfertigt dies nicht, überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr aufzunehmen, wenn das Lebensmodell vorgesehen hat, dass beide Ehegatten Einkommen erzielen werden.
Auch aus der vorliegend ggf. unwirksamen Vereinbarung im Ehevertrag zum Unterhalt lässt sich daher durchaus noch ein Nutzen ziehen. Es kommt schlicht und ergreifend auf die richtige Argumentation im Verfahren an.
Das Familienrecht ist in der Tat facettenreich und kaum vergleichbar mit einem anderen Rechtsgebiet.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -