Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Für Ihr Kind müssen Sie in jedem Fall, unabhängig davon ob Ihre Frau erwerbstätig ist oder nicht, Unterhalt bezahlen.
Vorliegend müssen Sie allerdings auch für Ihre Frau Unterhalt bezahlen, da sie Ihre gemeinsame minderjährige Tocher betreut. Nach der Rechtsprechung kann von der Mutter, in entsprechenden Fällen, (i.d.R.) bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, keine Erwerbstätigkeit verlangt werden.
Das heißt, Ihre Ex-Frau ist derzeit nicht verpflichtet, überhaupt eine Arbeit aufzunehmen.
Würde Sie dennoch Arbeiten, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine sogenannte "überobligatorische Tätigkeit" handelt, da Sie während der Ehe auch nicht erwerbstätig war. Das heißt, selbst wenn Sie Arbeiten würde, so würde dies sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen nichts positiveres verlautbaren kann, denke aber ich konnte Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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