Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, eine genaue und seriöse Unterhaltsberechnung kann in diesem Rahmen nicht geboten werden!
Das Einkommen des neuen Partners wird nicht angerechnet. Aber der BGH geht davon aus, dass bei einem Zusammenleben von 2-3 Jahren und einer Verfestigung der neuen Partnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft), der Unterhaltsanspruch auch ohne neue Ehe verwirkt ist. Dies kann im Einzelfall auch früher
der Fall sein. Außerdem ist (je nach OLG) durch die gemeinsame Haushaltsführung (dies beträfe aber auch Ihren Mann) ggf. ein reduzierter Selbstbehalt anzunehmen. Außerdem wäre jeweils der Taschengeldanspruch des Partners interessant. Vor dem Hintergrund sollten Sie unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens für eine konkrete Unterhaltsberechnung beauftragen, da es durchaus nicht unwahrscheinlich ist, dass der Unterhalt der ex ggf. zu hoch ist. Allerdings sind wegen der Behinderung des gemeinsamen Kindes hohe Freibeträge bzgl. des eigenen Einkommens anzurechnen, soweit man die Tätigkeit hier nicht ohnehin als überobligatorisch ansähe.
Durch Ihre Eheschließung reduziert sich der Bedarf von Ehefrau und Kind keineswegs, da diese Ansprüche (leider) vorrangig sind. Bei Steuerklassenwechsel kämen die Einkommensverbesserung den andern Kindern ebenfalls zu Gute. Beim nachehelichen Unterhalt darf die Verbesserung allerdings nicht berücksichtigt werden, sodass dann ein niedrigeres Einkommen zugrunde gelegt würde.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Vielen Dank für Ihre prompte und aussagekräftige Antwort!
Zum Abschluss hätte ich diesbezüglich noch eine Frage:
Welche Konsequenzen haben wir zu befürchten, wenn wir den Unterhalt für die Ex-Frau mit schriftlicher Voranmeldung eigenmächtig einstellen und nur noch für die Tochter den höheren Satz lt. Düsseldorfer-Tabelle (dem aktuellen Einkommen meines Mannes entsprechend) zahlen?
Sehr geehrte Damen,
Danke für Ihre Nachfrage. Soweit die Reduzierung berechtigt ist, wird nicht viel geschehen. Allerdings wird die Ex-Frau dann vermutlich anwaltlichen Rat einholen und je nach Fallgestaltung jedenfalls versuchen, den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Damit werden Sie wohl rechnen müssen. Sie sollten abschließend daher zur Ihrer eigenen Sicherheit erwägen, anwaltlichen Rat vor Ort unter Zugrundelegung aller genauen Fakten und Zahlen einzuholen, um das Risiko zu minimieren.
Danke für die nette Bewertung!
Hochachtungsvoll