Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der mitgeteilten Informationen gerne wie folgt beantworten kann.
Beachten Sie bitte hierbei, dass die nachfolgende Antwort lediglich der ersten Orientierung dient. Zwangsläufig können im Rahmen dieses Portals keine vollumfänglichen und verbindlichen Aussagen getroffen werden, da es hierzu an dem erforderlichen Tatsachenmaterial fehlt.
In dem von Ihnen geschilderten Fall hängt der weitere Bezug der Witwenrente davon ab, ob man das Zusammenleben der beiden Rentener als neue Lebenspartnerschaft qualifizieren kann.
Wenn verwitwete Lebenspartner eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, wird ihre Witwenrente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden.
Wenn die neue Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, lebt die alte Witwenrente wieder auf, jedoch wird die Abfindung angerechnet.
Eine neue Lebenspartnerschaft wird man annehmen können, wenn sich die Betreffenden zusammen Tisch und Bett teilen.
Erfolgt der Zusammenschluss jedoch lediglich im Rahmen einer Wohngemeinschaft, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Witwenrenten.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage hiermit geklärt zu haben. Sofern Ihrerseits eine Nachfrage entsteht, werde ich Ihnen diese selbstredend gerne beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net
"Eine neue Lebenspartnerschaft wird man annehmen können, wenn sich die Betreffenden zusammen Tisch und Bett teilen.":
Auf welchen Rechtstext nehmen Sie mit dieser Aussage Bezug? Reicht es als unverheiratetes Rentnerpaar wirklich aus, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, um das Anrecht auf Witwen/r-Rente zu verlieren?
Nach Angaben eines anderen Rechtsanwaltes entfällt der Anspruch auf Witwen/r-Rente nur, wenn die Partner eine eingetragene (gleichgeschlechtliche)Lebenspartnerschaften oder Ehe eingehen (§46 SGB VI
). Beides kommt für das Rentnerpaar nicht in Frage. Sie werden nicht heiraten.
Welche Aussage ist nun verbindlich? Für eine klärende Antwort sind wir dankbar.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Meine Angaben beziehen sich auf § 46 Abs.4 SGB VI
. Das Teilen von Tisch und Bett kennzeichnet die neue Lebenspartnerschaft.
Sie werden nun beantworten müssen, ob Sie in einer WG-ähnlichen Gemeinschaft leben, oder ob Sie Tisch und Bett miteinander teilen. Letzterenfalls haben Sie eine Lebenpartnerschaft mit der Folge, dass Sie den Anspruch auf Witwenrente verlieren.
Es versteht sich von selbst, dass es im höchsten Maße ungerecht wäre, wenn der tote Ehegatte quasi die neue Lebenspartnerschaft finanzieren würde.
Entscheidend ist, ob die Rentner eine Beziehung miteinander führen.
Ich gehe nicht davon aus, dass Lebenspartnerschaft im Sinne von § 46 SGB VI
gleichzusetzen ist mit dem Begriff "Lebenspartnerschaft" im Lebenspartnerschaftsgesetz, da das SGB VI 1989 erlassen wurde, das Lebenspartnerschaftsgesetz hingegen erst 2001. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des SGB den Begriff der Lebenspartnerschaft iSd Lebenspartnerschaftsgesetzes noch nicht kannte und die Lebenspartnerschaft so verstanden wissen will, dass eine Lebenspartnerschaft dann anzunehmen ist, wenn die Partner Tisch und Bett miteinander teilen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage hiermit geklärt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net